Artikel 7 - Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (SGuSRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2017 SÜG § 3

§ 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Nummern 1 und 4" durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer 1 und 4" ersetzt.

2.
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b" durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c" ersetzt.

3.
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1 und 4" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 und 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 SGuSRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGuSRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 SGuSRÄndG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 6 und 7 treten am 1. Juli 2017 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 sowie die Artikel 3 bis 5 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 2 SchriftVG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter ...


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