Artikel 11 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 GKrimDVDV § 15, § 16

(2030-6-31)

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 2. Februar 2015 (BGBl. I S. 98, 100) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 15 Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Sofern die Bachelorarbeit elektronisch übermittelt werden kann, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden."

2.
In § 16 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 SchriftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchriftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 26.09.2017 BGBl. I S. 3514
Artikel 1 GKrimDVDVÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 2. Februar 2015 (BGBl. I S. 98, 100), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt ...


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