Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des E-Government-Gesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 EGovG § 11, § 17 (neu)

(206-6)

Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678) wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

§ 17 Änderung verwaltungsrechtlicher Rechtsverordnungen des Bundes".

2.
In § 11 Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

3.
Folgender § 17 wird angefügt:

§ 17 Änderung verwaltungsrechtlicher Rechtsverordnungen des Bundes

Soweit Anordnungen der Schriftform in Rechtsverordnungen des Bundes nach dem Bericht der Bundesregierung zu Artikel 30 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) verzichtbar sind (Bundestagsdrucksache 18/9177, S. 29 bis 47), sind diese aufzuheben oder mit dem Ziel einer möglichst einfachen elektronischen Verfahrensabwicklung zu ergänzen."


Artikel 2 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 SÜG § 14

(12-10)

In § 14 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 3 Änderung des BDBOS-Gesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BDBOSG § 5, § 15a

(200-7)

Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

2.
In § 15a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.


Artikel 4 Änderung der BDBOS-Zertifizierungsverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 5. April 2017 BDBOSZertV § 2, § 3, § 6, § 7, § 9

(200-7-1)

Die BDBOS-Zertifizierungsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2120) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt und werden das Komma sowie die Wörter „der auch in einer elektronischen Fassung zu übermitteln ist" gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein schriftlicher Antrag ist auch in einer elektronischen Fassung zu übermitteln."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 2 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 4 sowie § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 VwVfG § 74

(201-6)

In § 74 Absatz 5 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 6 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BRRG § 123

(2030-1)

In § 123 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 7 Änderung der Bundesnebentätigkeitsverordnung


Artikel 7 ändert mWv. 5. April 2017 BNV § 13

(2030-2-9)

In § 13 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 8 Änderung der Arbeitszeitverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 AZV § 13

(2030-2-29)

In § 13 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 9 Änderung des Bundesbeamtengesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BBG § 101, § 27, § 28, § 99, § 100, § 105, § 106

(2030-2-30)

Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 101 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

2.
In § 27 Absatz 4 Satz 2, § 28 Absatz 5 Satz 2, § 99 Absatz 5 Satz 5, § 100 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3, § 105 Absatz 1 Satz 1 sowie § 106 Absatz 2 Satz 5 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 10 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BBhV § 18

(2030-2-30-1)

In § 18 Absatz 2 Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.


Artikel 11 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 GKrimDVDV § 15, § 16

(2030-6-31)

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 2. Februar 2015 (BGBl. I S. 98, 100) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 15 Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Sofern die Bachelorarbeit elektronisch übermittelt werden kann, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden."

2.
In § 16 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ersetzt.


Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 LAP-mDVerfSchV § 24, § 25, § 34, § 36

(2030-7-4-1)

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 24 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

3.
In § 34 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und unterschreiben die Niederschrift" gestrichen.

4.
In § 36 Absatz 5 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ersetzt.


Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 LAP-gDVerfSchV § 23, § 24, § 33, § 35

(2030-7-4-2)

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 23 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

3.
In § 33 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und unterschreiben die Niederschrift" gestrichen.

4.
In § 35 Absatz 5 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ersetzt.


Artikel 14 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 GntDAIVVDV § 14, § 15

(2030-7-5-3)

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1214), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 14 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern die Diplomarbeit elektronisch übermittelt werden kann, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden."

2.
In § 15 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ersetzt.


Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 MntDAIVVDV § 19



Artikel 16 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 GWDAPrV § 21, § 23, § 25, § 29

(2030-7-10-3)

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes vom 3. Juni 2011 (BGBl. I S. 1025), die durch Artikel 39 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.

b)
In Satz 5 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.

b)
In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ersetzt.

3.
In § 25 Absatz 3 Satz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „schriftlichen" gestrichen.


Artikel 17 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes


Artikel 17 ändert mWv. 5. April 2017 LAP-hDBiblV § 17

(2030-7-11-1)

§ 17 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

2.
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 LAP-mntDBWVV § 21, § 22, § 24a, § 30, § 32, § 36

(2030-7-12-2)

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 19 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 21 Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

3.
In § 24a Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

4.
In § 30 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „eine Niederschrift" durch die Wörter „ein schriftliches oder elektronisches Protokoll" ersetzt und die Wörter „und unterschreiben die Niederschrift" gestrichen.

5.
In § 32 Absatz 5 werden die Wörter „eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben" durch die Wörter „ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt" ersetzt.

6.
In § 36 Absatz 5 werden die Wörter „eine Niederschrift" durch die Wörter „ein Protokoll schriftlich oder elektronisch" ersetzt.


Artikel 19 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes


Artikel 19 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 LAP-mDFm/EloAufklBundV § 21, § 22, § 27, § 29, § 31, § 35

(2030-7-14-1)

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 22 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 21 Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

3.
In § 27 Absatz 3 werden die Wörter „eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben" durch die Wörter „ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt" ersetzt.

4.
In § 29 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „eine Niederschrift" durch die Wörter „ein schriftliches oder elektronisches Protokoll" ersetzt und die Wörter „und unterschreiben die Niederschrift" gestrichen.

5.
In § 31 Absatz 5 werden die Wörter „eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben" durch die Wörter „ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt" ersetzt.

6.
In § 35 Absatz 4 werden die Wörter „eine Niederschrift" durch die Wörter „ein schriftliches oder elektronisches Protokoll" ersetzt.


Artikel 20 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes


Artikel 20 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 LAP-gDFm/EloAufklBundV § 20, § 21, § 26, § 28, § 32, § 39

(2030-7-14-2)

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 23 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 Absatz 7 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

3.
In § 26 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „eine Niederschrift" durch die Wörter „ein schriftliches oder elektronisches Protokoll" ersetzt und werden die Wörter „und unterschreiben die Niederschrift" gestrichen.

4.
In § 28 Absatz 5 werden die Wörter „eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben" durch die Wörter „ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt" ersetzt.

5.
In § 32 Absatz 4 werden die Wörter „eine Niederschrift" durch die Wörter „ein schriftliches oder elektronisches Protokoll" ersetzt.

6.
In § 39 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 21 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 LAP-mftDBwV § 19, § 20, § 25, § 27, § 29, § 33

(2030-7-15-1)

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 24 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 19 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

3.
In § 25 Absatz 4 werden die Wörter „eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben" durch die Wörter „ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt" ersetzt.

4.
In § 27 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „eine Niederschrift" durch die Wörter „ein schriftliches oder elektronisches Protokoll" ersetzt und werden die Wörter „und unterschreiben die Niederschrift" gestrichen.

5.
In § 29 Absatz 5 werden die Wörter „eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben" durch die Wörter „ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt" ersetzt.

6.
In § 33 Absatz 4 werden die Wörter „eine Niederschrift" durch die Wörter „ein schriftliches oder elektronisches Protokoll" ersetzt.


Artikel 22 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 LAP-mtDBWVV § 19, § 20, § 27, § 29

(2030-7-17-3)

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 17. April 2002 (BGBl. I S. 1444), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 29 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 19 Absatz 2 Satz 5 und § 20 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
In § 27 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „eine Niederschrift" durch die Wörter „ein schriftliches oder elektronisches Protokoll" ersetzt und werden die Wörter „und unterschreiben die Niederschrift" gestrichen.

3.
In § 29 Absatz 5 werden die Wörter „eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben" durch die Wörter „ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt" ersetzt.


Artikel 23 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 GtDBWVAPrV § 17, § 26, § 27, § 29, § 33

(2030-7-17-4)

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 17 Absatz 3 Satz 5, § 26 Absatz 6 und 10 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
In § 27 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

3.
In § 29 Absatz 5 und § 33 Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 24 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -


Artikel 24 ändert mWv. 5. April 2017 HtDBWVAPrV § 24, § 18, § 23, § 26, § 30

(2030-7-17-5)

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 24 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

2.
In § 18 Absatz 3 Satz 5, § 23 Absatz 5 Satz 3, § 26 Absatz 7 und § 30 Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 25 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 LAP-htVerwDV § 17, § 25, § 26, § 27

(2030-7-25-2)

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftliche" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.

2.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlicher" die Wörter „oder elektronischer" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 5 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

3.
In § 26 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „und unterschreibt die Niederschrift" gestrichen.

4.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.

b)
In Absatz 9 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ersetzt.


Artikel 26 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes


Artikel 26 ändert mWv. 5. April 2017 GtDWSVVDV § 21, § 22

(2030-8-5-1)

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2974), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 21 Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.

2.
In § 22 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ersetzt.


Artikel 27 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes


Artikel 27 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 GVIDVDV § 17, § 18

(2030-8-5-2)

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes vom 8. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2622) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 17 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern die schriftliche Ausarbeitung elektronisch übermittelt werden kann, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden."

2.
In § 18 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ersetzt.


Artikel 28 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 MWDVDV § 21



Artikel 29 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen -


Artikel 29 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 GtDBahnVDV § 16, § 17

(2030-8-5-5)

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - vom 12. September 2014 (BGBl. I S. 1526) wird wie folgt geändert:

1.
In § 16 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.

2.
In § 17 Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ersetzt.


Artikel 30 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes


Artikel 30 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 EinsatzWVG § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, § 16



Artikel 31 Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BVersTG § 2

(2030-33)

In § 2 Absatz 4 Satz 1 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 32 Änderung des Altersgeldgesetzes


Artikel 32 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 AltGG § 10

(2030-35)

In § 10 Absatz 2 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.


Artikel 33 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 33 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BBesG § 28, § 43b, § 79

(2032-1)

In § 28 Absatz 5 Nummer 2, § 43b Absatz 2 Satz 4 sowie § 79 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 34 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung


Artikel 34 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BMVergV § 3

(2032-1-10)

In § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 35 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung


Artikel 35 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 ATGV § 16

(2032-2-10)

In § 16 Absatz 1 Satz 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 41 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 36 Änderung der Auslandsreisekostenverordnung


Artikel 36 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 ARV § 1

(2032-2-11)

In § 1 Absatz 2 der Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1591) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.


Artikel 37 Änderung der Trennungsgeldverordnung


Artikel 37 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 TGV § 9

(2032-3-10)

In § 9 Absatz 1 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 38 Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung


Artikel 38 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 AUV § 23

(2032-3-13)

In § 23 Absatz 4 der Auslandsumzugskostenverordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2349), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1561) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 39 Änderung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit


Artikel 39 ändert mWv. 5. April 2017 BBVLG § 4

(2032-10)

In § 4 Absatz 1 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778) werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 40 Änderung der BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung


Artikel 40 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BSIZertV § 5

(206-2-1)

In § 5 Absatz 1 der BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231) werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 41 Änderung des Apothekengesetzes


Artikel 41 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 ApoG § 11a

(2121-2)

In § 11a Satz 1 des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 42 Änderung der Apothekenbetriebsordnung


Artikel 42 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 ApBetrO § 20

(2121-2-2)

In § 20 Absatz 1 Satz 2 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 43 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung


Artikel 43 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BtMVV § 5c

(2121-6-24-4)

In § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „ersten Belieferung schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 44 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes


Artikel 44 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 GÜG § 4

(2121-6-27)

In § 4 Absatz 2 Satz 2 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 45 Änderung des Arzneimittelgesetzes


Artikel 45 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 AMG § 47, § 76

(2121-51-1-2)

Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 47 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

2.
In § 76 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 46 Änderung der Arzneimittel-Sachverständigenverordnung


Artikel 46 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 AMSachvV § 3

(2121-51-2)

In § 3 Absatz 3 der Arzneimittel-Sachverständigenverordnung vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 30), die zuletzt durch Artikel 53 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort „schriftliche" durch das Wort „eine" ersetzt.


Artikel 47 Änderung der Arzneimittelhandelsverordnung


Artikel 47 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 AM-HandelsV § 1a, § 3, § 7a, § 7b

(2121-51-21)

Die Arzneimittelhandelsverordnung vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit nach dieser Verordnung anstelle der Schriftform elektronische Verfahren eingesetzt werden dürfen, ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente für die jeweiligen Empfänger jederzeit leicht zugänglich sind und dass sie in hinreichender Weise vor unbefugten Manipulationen geschützt sind."

2.
In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

3.
In § 7a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

4.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 48 Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung


Artikel 48 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 AMWHV § 2, § 3, § 6, § 7, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16, § 19, § 22, § 23, § 24, § 25, § 28, § 30, § 31, § 38, § 40

(2121-51-46)

Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 14 und 15 werden jeweils nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

2.
Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Soweit nach dieser Verordnung anstelle der Schriftform elektronische Verfahren eingesetzt werden dürfen, ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente für die jeweiligen Empfänger jederzeit leicht zugänglich sind und dass sie in hinreichender Weise vor unbefugten Manipulationen geschützt sind."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

4.
In § 7 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

5.
In § 13 Absatz 1 Satz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

6.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

7.
In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

8.
In § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

9.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

10.
In § 28 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 30 Absatz 5 Satz 2 sowie § 31 Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

11.
§ 38 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlicher" die Wörter „oder elektronischer" eingefügt.

b)
In Satz 4 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

12.
In § 40 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 49 Änderung des Transfusionsgesetzes


Artikel 49 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 TFG § 17

(2121-52)

§ 17 Absatz 1 des Transfusionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2623) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Falle einer elektronischen Festlegung des Verfahrens ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente für die jeweiligen Empfänger jederzeit leicht zugänglich sind und dass sie in hinreichender Weise vor unbefugten Manipulationen geschützt sind."


Artikel 50 Änderung des Stammzellgesetzes


Artikel 50 ändert mWv. 5. April 2017 StZG § 6

(2121-61)

In § 6 Absatz 3 Satz 1 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 15 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 51 Änderung der ZES-Verordnung


Artikel 51 ändert mWv. 5. April 2017 ZESV § 6, § 12

(2121-61-1)

Die ZES-Verordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 68) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

2.
In § 12 Absatz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter „wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt" eingefügt.


Artikel 52 Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung


Artikel 52 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 LMEV § 3a

(2125-44-7)

In § 3a Satz 2 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter „in elektronischer Form" durch das Wort „elektronisch" ersetzt.


Artikel 53 Änderung der Gegenproben-Verordnung


Artikel 53 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 GPV § 3, § 4

(2125-44-11)

Die Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3918) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
In § 4 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" und nach den Wörtern „im Original, in" die Wörter „schriftlich oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 54 Änderung der Psychiatrie-Personalverordnung


Artikel 54 ändert mWv. 5. April 2017 Psych-PV § 4

(2126-9-11)

In § 4 Absatz 3 Satz 2 der Psychiatrie-Personalverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2930), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 55 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 55 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BImSchG § 10, § 15, § 23a, § 23b, § 47, § 58b

(2129-8)

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „in elektronischer Form" durch das Wort „elektronisch" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 4 und Absatz 8 Satz 6 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" und vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen" eingefügt.

3.
§ 23a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „die zuständige Behörde kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der der Anzeige beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen" eingefügt.

c)
In Satz 4 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

4.
§ 23b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

5.
In § 47 Absatz 5a Satz 3 und § 58b Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 56 Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen


Artikel 56 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 2. BImSchV § 11

(2129-8-2-3)

In § 11 Absatz 2 Satz 1 sowie § 20 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 57 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren


Artikel 57 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 9. BImSchV § 2, § 6, § 18

(2129-8-9)

In § 2 Absatz 1 Satz 1, § 6 sowie § 18 Absatz 5 Satz 3 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 58 Änderung der Störfall-Verordnung


Artikel 58 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 12. BImSchV § 18, § 19

(2129-8-12-1)

Die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) wird wie folgt geändert:

1.
In § 18 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in elektronischer Form" durch das Wort „elektronisch" ersetzt.

2.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

b)
In Absatz 4 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

d)
In Absatz 6 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.


Artikel 59 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen


Artikel 59 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 21. BImSchV § 5

(2129-8-21)

In § 5 Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 60 Änderung der Bekanntgabeverordnung


Artikel 60 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 41. BImSchV § 13

(2129-8-41)

In § 13 Absatz 2 Satz 2 der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), die zuletzt durch Artikel 88 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.


Artikel 61 Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung


Artikel 61 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 ÖlPflichtVersBeschV § 3

(2129-18-1)

In § 3 Absatz 1 Satz 1 der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), die zuletzt durch Artikel 29 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.


Artikel 62 Änderung der Altholzverordnung


Artikel 62 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 AltholzV Anhang IV

(2129-27-2-19)

Anhang IV Nummer 1.1 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 4 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „schriftlich oder elektronisch" eingefügt.

2.
In Satz 5 werden die Wörter „Namen und Unterschrift des Probenehmers, mit welcher dieser die Ordnungsgemäßheit der Probenahme versichert" durch die Wörter „den Namen des Probenehmers" ersetzt.


Artikel 63 Änderung der Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994


Artikel 63 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 AntKomV § 5, § 9

(2129-28-1)

Die Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 vom 22. Juli 1999 (BGBl. I S. 1660), die durch Artikel 99 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 64 Änderung des Umweltauditgesetzes


Artikel 64 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 UAG § 27, § 32

(2129-29)

Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 27 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

2.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 65 Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung


Artikel 65 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 UAGZVV § 7

(2129-29-1)

In § 7 Absatz 2 Satz 2 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BGBl. I S. 3654), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 66 Änderung der UAG-Beleihungsverordnung


Artikel 66 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 UAGBV § 3

(2129-29-2)

In § 3 Absatz 2 Satz 2 der UAG-Beleihungsverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die zuletzt durch Artikel 100 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 67 Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes


Artikel 67 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 ProMechG § 3, § 5, § 6, § 8

(2129-44)

Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 29 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

b)
In Satz 6 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.

2.
In § 5 Absatz 4 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 1 und § 8 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.


Artikel 68 Änderung der Seeversicherungsnachweisverordnung


Artikel 68 ändert mWv. 5. April 2017 SeeVersNachwV § 2, § 3, § 4

(2129-58-1)

Die Seeversicherungsnachweisverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926, 1927), die durch Artikel 117 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
In § 4 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.


Artikel 69 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes


Artikel 69 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 UVG § 9

(2163-1)

In § 9 Absatz 2 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 70 Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes


Artikel 70 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 FernUSG § 19

(2211-4)

In § 19 Absatz 2 Satz 3 des Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.


Artikel 71 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


Artikel 71 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BAföG § 48, § 50

(2212-2)

In § 48 Absatz 6 und § 50 Absatz 1 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 72 Änderung der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen


Artikel 72 ändert mWv. 5. April 2017 BAföG-TeilerlaßV § 11

(2212-2-12)

In § 11 Absatz 1 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.


Artikel 73 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes


Artikel 73 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 AFBG § 11, § 13b, § 23

(2212-4)

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450) wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Pflegegesetzes" durch das Wort „Pflegezeitgesetzes" ersetzt.

2.
In § 13b Absatz 3 Satz 2 und § 23 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 74 Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes


Artikel 74 ändert mWv. 5. April 2017 StipG § 6

(2212-6)

In § 6 Absatz 1 Satz 1 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 75 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"


Artikel 75 ändert mWv. 5. April 2017 JudDenkmStiftG § 5

(224-16)

In § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" vom 17. März 2000 (BGBl. I S. 212), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1686) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.


Artikel 76 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Jüdisches Museum Berlin"


Artikel 76 ändert mWv. 5. April 2017 JMBStiftG § 7

(224-17)

§ 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Jüdisches Museum Berlin" vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2138, 2171), das durch Artikel 15 Absatz 61 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

2.
In Satz 5 wird das Wort „fernschriftlichen" durch das Wort „elektronischen" und das Wort „fernschriftlich" durch das Wort „elektronisch" ersetzt.


Artikel 77 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn


Artikel 77 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 DGIAG § 7



Artikel 78 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Akademie der Künste


Artikel 78 ändert mWv. 5. April 2017 AdKG § 6

(224-19)

In § 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Akademie der Künste vom 1. Mai 2005 (BGBl. I S. 1218; 2006 I S. 571) werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 79 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum"


Artikel 79 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 DHMG § 7

(224-25)

In § 7 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum" vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2891), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 784) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 80 Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes


Artikel 80 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 DWG § 21, § 35

(2251-5)

Das Deutsche-Welle-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 21 Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.


Artikel 81 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 81 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BEG § 182, § 195

(251-1)

Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 182 Absatz 1 werden die Wörter „schriftlich oder mündlich" gestrichen.

2.
In § 195 Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Unterschrift" die Wörter „oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten" eingefügt.


Artikel 82 Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 82 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 AZRG § 4, § 27, § 34

(26-8)

In § 4 Absatz 4 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 2 sowie § 34 Absatz 4 Satz 2 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 83 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 83 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 AufenthV § 38c

(26-12-1)

In § 38c Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 84 Änderung des Visa-Warndateigesetzes


Artikel 84 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 VWDG § 12

(26-14)

In § 12 Absatz 3 Satz 2 des Visa-Warndateigesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3037), das durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 85 Änderung der Heimaturlaubsverordnung


Artikel 85 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 HUrlV § 6

(27-7-2)

In § 6 Satz 1 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 792) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 86 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 86 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 SG § 29, § 58d

(51-1)

In § 29 Absatz 3 Satz 10 sowie § 58d Absatz 2 Satz 1 und 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 87 Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten


Artikel 87 ändert mWv. 5. April 2017 EltZSoldV § 2

(51-1-22)

In § 2 Absatz 1 Satz 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 88 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes


Artikel 88 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 SGleiG § 17

(51-7)

In § 17 Absatz 2 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.


Artikel 89 Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen


Artikel 89 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 SGleibWV § 11

(51-7-1)

In § 11 Absatz 2 Satz 1 der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S. 1394), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3559) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 90 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 90 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 SVG § 46, § 62

(53-4)

In § 46 Absatz 8 Satz 1 sowie § 62 Absatz 6 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.


Artikel 91 Änderung der Berufsförderungsverordnung


Artikel 91 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BFöV § 6, § 11, § 13, § 15, § 17, § 20, § 24, § 25, § 26, § 28, § 32, § 33, § 34, § 36, § 37

(53-4-19)

Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2015 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 3, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2, § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 2 Satz 1, § 26 Satz 1 und 5, § 28 Absatz 4, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 3 sowie § 34 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
In § 36 Satz 1 und § 37 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.


Artikel 92 Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes


Artikel 92 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 SatDSiG § 6, § 13

(700-6)

In § 6 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 3 und Absatz 2 sowie § 13 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 93 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern


Artikel 93 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 IHKG § 9

(701-1)

In § 9 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 254 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 94 Änderung der Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden


Artikel 94 ändert mWv. 5. April 2017 KartKostV § 4, § 5

(703-1-6)

Die Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1535), die durch Artikel 2 Absatz 77 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „sie schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
In § 5 Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.


Artikel 95 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 95 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 GWB § 47, § 61

(703-5)

In § 47 Absatz 6 sowie § 61 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 96 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit


Artikel 96 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 VSVgV § 9, § 14, § 29, § 33, § 36

(703-5-3)

Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „befragen die Auftraggeber schriftlich" durch die Wörter „konsultieren die Auftraggeber" und die Wörter „ob sie" durch das Wort „die" ersetzt.

3.
In § 29 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlich" gestrichen.

4.
In § 36 Absatz 2 werden die Wörter „schriftlichen Antrags" durch die Wörter „Antrags in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.


Artikel 97 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 97 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 GewO § 14, § 69

(7100-1)

In § 14 Absatz 11 Satz 2 sowie § 69 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „schriftlich" gestrichen.


Artikel 98 Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung


Artikel 98 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 VersVermV § 7, § 15

(7100-1-9)

Die Versicherungsvermittlungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die zuletzt durch Artikel 276 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Satz 2 werden die Wörter „Schriftlich darf die Registerbehörde" durch die Wörter „Die Registerbehörde darf" ersetzt.

2.
In § 15 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „unterzeichnen" ein Komma und die Wörter „wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt" eingefügt.


Artikel 99 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung


Artikel 99 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 RohrFLtgV § 4, § 4a, § 7

(7102-49)

In § 4 Absatz 4 Satz 2, § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie § 7 Absatz 3 Satz 1 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 100 Änderung der Gashochdruckleitungsverordnung


Artikel 100 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 GasHDrLtgV § 11, § 18

(7102-50)

Die Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 281 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

2.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 101 Änderung der Versteigererverordnung


Artikel 101 ändert mWv. 5. April 2017 VerstV § 3

(7104-8)

In § 3 Absatz 1 Satz 1 der Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 2a Absatz 4 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 102 Änderung der Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung


Artikel 102 ändert mWv. 5. April 2017 SeeBewachDV § 6

(7104-10)

In § 6 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 der Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1623) wird das Wort „schriftliches" gestrichen.


Artikel 103 Änderung der Druckluftverordnung


Artikel 103 ändert mWv. 5. April 2017 DruckLV § 3, § 6, § 22

(7108-33)

Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 oder nach Absatz 3 elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen."

3.
§ 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 3 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt,".


Artikel 104 Änderung der Handwerksordnung


Artikel 104 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 HwO § 6, § 26, § 36, § 44, § 125

(7110-1)

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
§ 26 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 7 wird aufgehoben.

3.
In § 36 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt" durch die Wörter „einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes vorgelegt" ersetzt.

4.
In § 44 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „schriftlichen Ausbildungsnachweisen" durch die Wörter „Ausbildungsnachweisen nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.

5.
§ 125 wird wie folgt gefasst:

§ 125

Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. September 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 6 Absatz 2 Satz 5, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 36 Absatz 1 Nummer 2 und § 44 Absatz 2 Nummer 1 in ihrer bis zum 5. April 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden."


Artikel 105 Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle


Artikel 105 ändert mWv. 5. April 2017 HwREintrV § 4



Artikel 106 Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung


Artikel 106 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 MPVerfVO § 3, § 24, § 10, § 12, § 13

(7110-18)

Die Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

2.
In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliches" die Wörter „oder elektronisches" eingefügt.

3.
In § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 3 Satz 1 sowie § 13 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 107 Änderung des Waffengesetzes


Artikel 107 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 WaffG § 11, § 13, § 27, § 38, § 10, § 20, § 24, § 34, § 37

(7133-4)

Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

2.
In § 13 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „von beiden unterzeichneten" durch die Wörter „schriftlichen oder elektronischen" ersetzt.

3.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „von beiden unterzeichneten" durch die Wörter „schriftlichen oder elektronischen" ersetzt.

4.
In § 38 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlicher" die Wörter „oder elektronischer" eingefügt.

5.
In § 10 Absatz 1a, § 20 Absatz 5 Satz 3, § 24 Absatz 5 Satz 1, § 34 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 37 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 108 Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung


Artikel 108 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 AWaffV § 10, § 22

(7133-4-1)

In § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie § 22 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2698) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 109 Änderung des Sprengstoffgesetzes


Artikel 109 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 SprengG § 2

(7134-2)

In § 2 Absatz 3 Satz 5 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 110 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz


Artikel 110 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 1. SprengV § 3, § 15, § 25

(7134-2-1)

Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

3.
In § 25 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 111 Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz


Artikel 111 ändert mWv. 5. April 2017 2. SprengV § 3

(7134-2-2)

In § 3 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.


Artikel 112 Änderung der Fertigpackungsverordnung


Artikel 112 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 FertigPackV § 4

(7141-6-1-6)

In § 4 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2016 (BGBl. I S. 198) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 113 Änderung des Beschussgesetzes


Artikel 113 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BeschG § 9

(7144-2)

In § 9 Absatz 1 Satz 3 des Beschussgesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 114 Änderung der Beschussverordnung


Artikel 114 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BeschussV § 7, § 10, § 18

(7144-2-1)

Die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Artikel 295 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in schriftlicher oder elektronischer Form" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

2.
In § 10 Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlicher" die Wörter „oder elektronischer" eingefügt.

3.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in schriftlicher oder elektronischer Form" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.


Artikel 115 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung


Artikel 115 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 AWV § 13, § 66

(7400-4-1)

In § 13 Absatz 5 sowie § 66 Absatz 5 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BAnz AT 23.12.2016 V1) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 116 Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes


Artikel 116 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 AHStatGes § 7

(7402-1)

In § 7 Absatz 3 Satz 6 des Außenhandelsstatistikgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 117 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 117 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 EnWG § 23a, § 73

(752-6)

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 23a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
In Satz 5 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.

2.
In § 73 Absatz 2 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.


Artikel 118 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung


Artikel 118 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 GasNEV § 3

(752-6-1)

In § 3 Absatz 3 Satz 1 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 119 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung


Artikel 119 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 GasNZV § 16

(752-6-13)

In § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 120 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz


Artikel 120 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 NABEG § 9, § 22, § 32

(752-8)

Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" ein Komma und das Wort „elektronisch" eingefügt.

2.
In § 22 Absatz 6 Satz 1 sowie § 32 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 121 Änderung der Abwasserverordnung


Artikel 121 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 AbwV Anhang 50

(753-1-5)

In Anhang 50 Buchstabe E Absatz 2 Nummer 4 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.


Artikel 122 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes


Artikel 122 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 WHG § 65, § 45i, § 60, § 83

(753-13)

Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 65 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

2.
In § 45i Absatz 1 Satz 2, § 60 Absatz 4 Satz 1 sowie § 83 Absatz 4 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 123 Änderung der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung


Artikel 123 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 IZÜV § 3

(753-13-4)

§ 3 Absatz 4 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

2.
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen."


Artikel 124 Änderung der Mineralölausgleichs-Verordnung


Artikel 124 ändert mWv. 5. April 2017 MinÖlAV § 2, § 3

(754-3-6)

In § 2 Absatz 6 Satz 1 sowie § 3 Absatz 1 Satz 3 der Mineralölausgleichs-Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2267), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 125 Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung


Artikel 125 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BioSt-NachV § 18

(754-22-3)

In § 18 Absatz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden die Wörter „in schriftlicher Form" gestrichen.


Artikel 126 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung


Artikel 126 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 HkRNDV § 24, § 32

(754-22-9)

In § 24 Absatz 2 Satz 1 sowie § 32 Absatz 2 Satz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 127 Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes


Artikel 127 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 ErdölBevG § 5, § 16

(754-24)

In § 5 Absatz 1 Satz 1 sowie § 16 Absatz 4 Satz 2 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2874) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 128 Änderung der Anzeigenverordnung


Artikel 128 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 AnzV § 14

(7610-2-33)

In § 14 Absatz 3 Satz 2 der Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2796) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.


Artikel 129 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs


Artikel 129 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 KAGB § 342

(7612-3)

In § 342 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" ein Komma und das Wort „elektronisch" eingefügt.


Artikel 130 Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung


Artikel 130 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 PfandBarwertV § 5



Artikel 131 Änderung der Saatgutverordnung


Artikel 131 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 SaatgutV § 42, § 9, § 13, § 15, § 44

(7822-6-3)

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1508) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 42 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

b)
In den Nummern 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
In den §§ 9, 13 Satz 1, § 15 Absatz 4 Satz 2 sowie § 44 Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 132 Änderung des Tierzuchtgesetzes


Artikel 132 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 TierZG § 7

(7824-8)

In § 7 Absatz 3 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 378 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 133 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit


Artikel 133 ändert mWv. 5. April 2017 VSchwKrSchV § 4

(7831-1-41-25)

In § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 134 Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung


Artikel 134 ändert mWv. 5. April 2017 SchHaltHygV § 7

(7831-1-46-6)

In § 7 Absatz 2 Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a der Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 135 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung


Artikel 135 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 TierImpfStV § 25, § 40, § 20, § 32, § 33, § 44

(7831-1-47-7)

Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 384 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

2.
In § 40 Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

3.
In § 20 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 5, § 33 Absatz 3 Satz 2 sowie § 44 Absatz 6 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 136 Änderung der TSE-Resistenzzuchtverordnung


Artikel 136 ändert mWv. 5. April 2017 TSEResZV § 2

(7831-1-50-3)

In § 2 Absatz 2 der TSE-Resistenzzuchtverordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028), die zuletzt durch Artikel 386 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 137 Änderung der Schweine-Salmonellen-Verordnung


Artikel 137 ändert mWv. 5. April 2017 SchwSalmV § 2

(7831-1-54-1)

§ 2 Absatz 4 der Schweine-Salmonellen-Verordnung vom 13. März 2007 (BGBl. I S. 322), die durch Artikel 27 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 4 werden die Wörter „in elektronischer Form" durch das Wort „elektronisch" ersetzt.

2.
In Satz 5 werden die Wörter „der Erstellung des Probenahmeberichts in elektronischer Form" durch die Wörter „der elektronischen Erstellung des Probenahmeberichts" ersetzt.


Artikel 138 Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung


Artikel 138 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 GflSalmoV § 8

(7831-1-54-6)

In § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, werden die Wörter „in schriftlicher oder elektronischer Form" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.


Artikel 139 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung


Artikel 139 ändert mWv. 5. April 2017 BmTierSSchV § 21, § 40

(7831-10)

Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 21 Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

2.
In § 40 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „in elektronischer Form" durch das Wort „elektronisch" ersetzt.


Artikel 140 Änderung der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung


Artikel 140 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 Tier-LMHV § 9

(7832-7-1)

In § 9 Absatz 1 Satz 1 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 141 Änderung des Tierschutzgesetzes


Artikel 141 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 TierSchG § 11

(7833-3)

§ 11 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 87 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
In Satz 5 werden nach dem Wort „schriftlicher" die Wörter „oder elektronischer" eingefügt.


Artikel 142 Änderung der Versuchstiermeldeverordnung


Artikel 142 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 VersTierMeldV § 1, Anlage

(7833-3-21)

In § 1 Absatz 2 sowie in der Anlage Nummer 1 Satz 7 der Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145), die durch Artikel 395 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „in elektronischer Form" durch das Wort „elektronisch" ersetzt.


Artikel 143 Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung


Artikel 143 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 2. FlGDV § 1, § 6

(7843-6-2)

In § 1 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 Satz 1 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 144 Änderung der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung


Artikel 144 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 ÖLGKontrollStZulV § 2, § 12

(7847-31-1)

Die ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Satz 1 werden die Wörter „in elektronischer Form" durch das Wort „elektronisch" ersetzt.

2.
In § 12 Absatz 1 und 6 werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.


Artikel 145 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier


Artikel 145 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 EiVermNV § 6

(7849-2-4-1)

In § 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 146 Änderung der Biostoffverordnung


Artikel 146 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BioStoffV § 15

(805-3-13)

§ 15 Absatz 3 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
Folgender Satz wird angefügt:

„Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen."


Artikel 147 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung


Artikel 147 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BetrSichV § 18

(805-3-14)

§ 18 Absatz 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen."


Artikel 148 Änderung der Gefahrstoffverordnung


Artikel 148 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 GefStoffV Anhang I

(8053-6-34)

Anhang I der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Erfolgt die Anzeige elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der der Anzeige beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen."

2.
Nummer 4.3.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Erfolgt die Anzeige elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der der Anzeige beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen."

3.
Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „schriftlich" werden die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Erfolgt die Anzeige elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der der Anzeige beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen."


Artikel 149 Änderung des Berufsbildungsgesetzes


Artikel 149 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BBiG § 5, § 11, § 13, § 14, § 43, § 79, § 102, § 104

(806-22)

Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 7 wird aufgehoben.

2.
§ 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7."

3.
§ 13 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen."

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten,".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

5.
In § 43 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt" durch die Wörter „einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt" ersetzt.

6.
In § 79 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „schriftlichen Ausbildungsnachweisen" durch die Wörter „Ausbildungsnachweisen nach § 13 Satz 2 Nummer 7" ersetzt.

7.
In § 102 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

8.
Dem § 104 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. September 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 5 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 13 Satz 2, die §§ 14, 43 Absatz 1 Nummer 2, § 79 Absatz 2 Nummer 1 sowie § 102 Absatz 1 Nummer 3 in ihrer bis zum 5. April 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden."


Artikel 150 Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes


Artikel 150 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BQFG § 7, § 15

(806-23)

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2572) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

2.
In § 15 Absatz 3 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.


Artikel 151 Änderung des Altersteilzeitgesetzes


Artikel 151 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 AltTZG § 12

(810-36)

In § 12 Absatz 1 Satz 1 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.


Artikel 152 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 152 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 ALG § 40

(8251-10)

In § 40 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 153 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes


Artikel 153 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 KSVG § 27

(8253-1)

In § 27 Absatz 1a Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 154 Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse


Artikel 154 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 KSKBeiratV § 6, § 20, § 21

(8253-1-1)

Die Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1149), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Januar 2017 (BGBl. I S. 77) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 1 wird das Wort „schriftliche" gestrichen.

2.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Widerspruchsbescheid

Der Widerspruchsbescheid ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. Sofern der Widerspruchsbescheid nicht nach § 21 beanstandet wird, ist er zuzustellen."

3.
In § 21 Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 155 Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung


Artikel 155 ändert mWv. 5. April 2017 KSVGBeitrÜV § 1, § 9, § 12

(8253-1-5)

Die KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), die zuletzt durch Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 wird das Wort „schriftlichen" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch durchgeführten" ersetzt.

2.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlicher" die Wörter „oder elektronischer" eingefügt.

3.
In § 12 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 156 Änderung des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung


Artikel 156 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 KOVVfG § 6

(833-1)

In § 6 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, werden die Wörter „schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer Niederschrift" gestrichen.


Artikel 157 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 157 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BKGG § 14

(85-4)

In § 14 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird das Wort „schriftlicher" gestrichen.


Artikel 158 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 158 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 SGB II § 44c, § 44e

(860-2)

In § 44c Absatz 1 Satz 9 sowie § 44e Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 159 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 159 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 SGB III § 99, § 323

(860-3)

In § 99 Absatz 1 Satz 1 sowie § 323 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 160 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 160 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 SGB IV § 7a

(860-4-1)

In § 7a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 161 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 161 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 SGB V § 25a, § 63, § 91, § 95d, § 110

(860-5)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 25a Absatz 4 Satz 5 und § 63 Absatz 3a Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
In § 91 Absatz 9 Satz 1 und § 95d Absatz 6 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

3.
In § 110 Absatz 2 Satz 3 und 5 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 162 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 162 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 SGB VI § 109

(860-6)

In § 109 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.


Artikel 163 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 163 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 SGB VII § 6, § 34, § 193, § 213, § 103, § 204

(860-7)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

2.
In § 34 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.

3.
In § 193 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „unterzeichnen" ein Semikolon und die Wörter „bei Erstattung der Anzeige durch Datenübertragung ist anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat" eingefügt.

4.
In § 213 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „schriftlicher" gestrichen.

5.
In § 103 Absatz 1 sowie § 204 Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 164 Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung


Artikel 164 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BKV § 4



Artikel 165 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 165 ändert mWv. 5. April 2017 SGB IX § 6a, § 10, § 13, § 87

(860-9)

In § 6a Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 87 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 166 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 166 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 SGB X § 36, § 76, § 79, § 80

(860-10-1)

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:

„Erlässt die Behörde einen elektronischen Verwaltungsakt oder bestätigt sie elektronisch einen Verwaltungsakt, hat die Rechtsbehelfsbelehrung nach Satz 1 elektronisch zu erfolgen."

2.
In § 76 Absatz 2 Nummer 1 und § 79 Absatz 2 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

3.
§ 80 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.


Artikel 167 Änderung der Werkstättenverordnung


Artikel 167 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 WVO § 18

(871-1-7)

§ 18 der Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 17 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bedarf der Schriftform" durch die Wörter „ergeht schriftlich oder elektronisch" ersetzt.


Artikel 168 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung


Artikel 168 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 SchwbAV § 42, § 43, § 44

(871-1-14)

Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 42 Satz 1 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.

2.
In § 43 Absatz 2 sowie § 44 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.


Artikel 169 Änderung des Postgesetzes


Artikel 169 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 PostG § 36

(900-14)

In § 36 Satz 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 102 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 170 Änderung der Postdienstleistungsverordnung


Artikel 170 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 PDLV § 10

(900-14-3)

In § 10 Absatz 3 Satz 3 der Postdienstleistungsverordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2178) werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 171 Änderung der Fahrzeugteileverordnung


Artikel 171 ändert mWv. 5. April 2017 FzTV § 3, § 4

(9232-11)

In § 3 Absatz 1 Satz 1 sowie § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2013 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 172 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 172 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 StVZO § 20

(9232-16)

In § 20 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.


Artikel 173 Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung


Artikel 173 ändert mWv. 5. April 2017 StrabBlPV § 22

(9234-6)

In § 22 Absatz 1 Satz 1 der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3854; 2010 I S. 940) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.


Artikel 174 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung


Artikel 174 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 EBO § 47

(933-10)

In § 47 Absatz 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2242) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.


Artikel 175 Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 175 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 DonauSchPV Anlagen

(9501-45)

In § 3.48 Nummer 2 Buchstabe b der Anlage A der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlicher" die Wörter „oder elektronischer" eingefügt.


Artikel 176 Änderung der Verordnung über die Küstenschifffahrt


Artikel 176 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 KüSchV § 2



Artikel 177 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung


Artikel 177 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 SchSV § 7, § 9, Anlage 1, Anlage 2

(9512-19-1)

Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 3 und § 9 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlichen" gestrichen.

2.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt C.I.3 Nummer 2 wird das Wort „schriftlicher" gestrichen.

b)
In Abschnitt C.III wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.

3.
In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 2 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.


Artikel 178 Änderung der Flaggenrechtsverordnung


Artikel 178 ändert mWv. 5. April 2017 FlRV § 20

(9514-1-5)

In § 20 Absatz 3 Nummer 2 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 562 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort „schriftliche" gestrichen.


Artikel 179 Änderung der Lotstarifverordnung


Artikel 179 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 LTV § 5

(9515-19)

In § 5 Absatz 3 der Lotstarifverordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I S. 97), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2017 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird das Wort „schriftliche" gestrichen.


Artikel 180 Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung)


Artikel 180 wird in 4 Vorschriften zitiert

(96-1-14-2-1)

In § 15 Absatz 5 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung) vom 6. April 2009 (BAnz. S. 1327) werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 181 Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung


Artikel 181 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BADV Anlage 4

(96-1-38)

Anlage 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 574 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Organisator ist zuständig für die Erstellung von Einladung und Tagesordnung, für die schriftliche oder elektronische Protokollierung der Sitzungen des Nutzerausschusses sowie für die Bereitstellung des Sitzungsraumes."

2.
In Nummer 3.5 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 182 Änderung der Luftsicherheits-Schulungsverordnung


Artikel 182 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 LuftSiSchulV § 13, § 14, § 15

(96-14-3)

In § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 4 sowie § 15 Absatz 4 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), die durch Artikel 583 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.


Artikel 183 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. April 2017.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Frank-Walter Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière