Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 16 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 GWDAPrV § 21, § 23, § 25, § 29

(2030-7-10-3)

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes vom 3. Juni 2011 (BGBl. I S. 1025), die durch Artikel 39 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.

b)
In Satz 5 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

2.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.

b)
In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ersetzt.

3.
In § 25 Absatz 3 Satz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „schriftlichen" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 SchriftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchriftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes (GWDAPrV)
V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 23 GWDAPrV Mündliche Diplomprüfung (vom 05.04.2017)
... ist. --- *) Anm. d. Red.: In dieser Fassung wurde durch die Änderung in Artikel 16 Nr. 2 Buchstabe a G. v. 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) nur das erste Vorkommen von "schriftlichen" ...