(2030-8-5-2)
Die
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes vom
8. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2622) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 17 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern die schriftliche Ausarbeitung elektronisch übermittelt werden kann, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden."
- 2.
- In § 18 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ersetzt.
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552