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Artikel 47 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 47 Änderung der Arzneimittelhandelsverordnung


Artikel 47 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 AM-HandelsV § 1a, § 3, § 7a, § 7b

(2121-51-21)

Die Arzneimittelhandelsverordnung vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit nach dieser Verordnung anstelle der Schriftform elektronische Verfahren eingesetzt werden dürfen, ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente für die jeweiligen Empfänger jederzeit leicht zugänglich sind und dass sie in hinreichender Weise vor unbefugten Manipulationen geschützt sind."

2.
In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

3.
In § 7a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

4.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 47 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 47 SchriftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchriftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und weiterer Vorschriften an die Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 der Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung genauer Bestimmungen über die Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung von Humanarzneimitteln und an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und zur Änderung arzneimittel- und apothekenrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.07.2018 BGBl. I S. 1080
Artikel 1 AMR-DS-AnpV Änderung der Arzneimittelhandelsverordnung
... Arzneimittelhandelsverordnung vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), die zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4a wird wie folgt ...