(806-22)
Das
Berufsbildungsgesetz vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch
Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- 2.
- § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 10 wird angefügt:
- „10.
- die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7."
- 3.
- § 13 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen."
- 4.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten,".
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach
§ 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 5.
- In § 43 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt" durch die Wörter „einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt" ersetzt.
- 6.
- In § 79 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „schriftlichen Ausbildungsnachweisen" durch die Wörter „Ausbildungsnachweisen nach § 13 Satz 2 Nummer 7" ersetzt.
- 7.
- In § 102 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
- 8.
- Dem § 104 wird folgender Absatz 3 angefügt:
B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920
Bekanntmachung BBiGNB ... vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), 11. den am 5. April 2017 in Kraft getretenen Artikel 149 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ), 12. den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli ...
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581