(8253-1-5)
Die
KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom
13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), die zuletzt durch
Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 wird das Wort „schriftlichen" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch durchgeführten" ersetzt.
- 2.
- In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlicher" die Wörter „oder elektronischer" eingefügt.
- 3.
- In § 12 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.