Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEBNB 2017 k.a.Abk.)

B. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 711, 993 (Nr. 18); Geltung ab 31.03.2017
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Bekanntmachung
Schlussformel

Bekanntmachung


Bekanntmachung hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 31. März 2017 GGVSEB Eingangsformel, § 17, § 21, § 35c

Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der vom 31. März 2017 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366),

2.
den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 489 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),

3.
den am 4. Juni 2016 in Kraft getretenen Artikel 17 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257),

4.
den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) und

5.
den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft getretenen, teils am 31. März 2017 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

(gesamter Text und vorherige Fassungen siehe Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)


Text in der Fassung der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt B. v. 20. April 2017 BGBl. I S. 993 m.W.v. 31. März 2017

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