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Artikel 6 - Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung (EndLaNOG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2016 GGVSEB § 8, § 11

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 werden jeweils die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter „Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Bundesamtes für Strahlenschutz" durch die Wörter „Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

b)
Im Halbsatz vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter „Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EndLaNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EndLaNOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
B. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 711, 993
Bekanntmachung GGVSEBNB 2017 (vom 31.03.2017)
... vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257), 4. den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843 ) und 5. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft getretenen, teils am 31. ...

Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird ...