Artikel 2 - Achte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (8. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.03.2017 BGBl. 2017 II S. 322; Geltung ab 12.04.2017, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung



Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 1.21 Nr. 1 Satz 3," die Angabe „§ 1.25," eingefügt.

2.
In Absatz 3 Nummer 15d wird das Wort „Kartenlesegerät" durch das Wort „Kartenanzeigegerät" ersetzt.

3.
In Absatz 4 Nummer 27 Buchstabe g wird die Angabe „oder § 12.02 Nr. 5" gestrichen.



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