Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Achte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (8. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.03.2017 BGBl. 2017 II S. 322; Geltung ab 12.04.2017, abweichend siehe Artikel 5
|

Eingangsformel



Es verordnen jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) auf Grund

-
des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 6a, Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Nummer 1, 2, 2a, 4 bis 6 und 6a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt und § 3 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

-
des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a und 5 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a und § 3 Absatz 5 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 3 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

-
des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a und § 3 Absatz 5 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesminis terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor sicherheit gemeinsam im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Artikel 1 Inkraftsetzen eines Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2016 RheinSchPersEV Anlagen 1 bis 15

Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefasste Beschluss vom 2. Juni 2016 - Protokoll 6 - zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember 2015 (Anlage 4 zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698, 718)) geändert worden ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.


Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung



Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 1.21 Nr. 1 Satz 3," die Angabe „§ 1.25," eingefügt.

2.
In Absatz 3 Nummer 15d wird das Wort „Kartenlesegerät" durch das Wort „Kartenanzeigegerät" ersetzt.

3.
In Absatz 4 Nummer 27 Buchstabe g wird die Angabe „oder § 12.02 Nr. 5" gestrichen.


Artikel 3 Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission


Artikel 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

Folgende von der Moselkommission in ihrer Plenarsitzung in Senningen gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:

1.
Beschluss vom 9. Juni 2016, MK-I-16-5.2;

2.
Beschluss vom 9. Juni 2016, MK-I-16-5.3;

3.
Beschluss vom 9. Juni 2016, MK-I-16-5.4.

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 2 bis 4 veröffentlicht.


Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Nummer 15 wird die Angabe „§ 11.08" durch die Angabe „§ 11.09" ersetzt.

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 16d wird das Wort „Kartenlesegerät" durch das Wort „Kartenanzeigegerät" ersetzt.

b)
Nummer 19 Buchstabe j wird wie folgt gefasst:

„j)
das Verhalten beim Durchfahren der Schleusenvorhäfen oder Schleusen oder des Schleusenbereiches nach § 6.28 Nummer 2 bis 4 Satz 1, Nummer 5 bis 7, Nummer 8 Satz 3 bis 6, Nummer 9 Satz 1, Nummer 10 Satz 4, Nummer 11 oder Nummer 13 Satz 2, § 6.28a Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a bis c, Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 4, § 6.29 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 oder Satz 3 oder § 9.03 Nummer 2 bis 4,".

3.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 23 wird die Angabe „§ 2.01 oder § 2.02" durch die Angabe „§§ 2.01, 2.02 oder § 2.06" ersetzt.

b)
Nummer 30 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
die Wache oder Aufsicht nach § 7.08 Nummer 1, Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b, oder Nummer 5,".

bb)
In Buchstabe g werden die Wörter „§ 11.07 Nummer 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 11.08 Nummer 2 Satz 2" ersetzt.

c)
Nach Nummer 39 wird folgende Nummer 39a eingefügt:

„39a.
nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, nach § 8.12 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Satz 3, Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 4 eingehalten werden,".

d)
In Nummer 40 wird die Angabe „§ 8.12 Nr. 1" durch die Angabe „§ 8.13 Nummer 1" ersetzt.

e)
In Nummer 41 wird die Angabe „§ 8.12 Nr. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 8.13 Nummer 2 Satz 1" ersetzt.

f)
Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt:

„44a.
einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) nach § 11.07 Nummer 2 bis 9 zuwiderhandelt,".

g)
In Nummer 45 wird die Angabe „§ 11.07 Nummer 1" durch die Angabe „§ 11.08 Nummer 1" ersetzt.

h)
In Nummer 46 werden die Wörter „§ 11.07 Nummer 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 11.08 Nummer 2 Satz 1" ersetzt.

4.
In Absatz 6 Nummer 11 Buchstabe g wird die Angabe „§ 2.01 oder § 2.02" durch die Angabe „§§ 2.01, 2.02 oder § 2.06" ersetzt.


Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 und der in Artikel 1 genannte Beschluss treten mit Wirkung vom 1. August 2016 in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 1 bis 3, die in Artikel 3 Nummer 1 bis 3 genannten Beschlüsse sowie Artikel 4 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 3 und 4 treten am 1. Juni 2017 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. April 2017.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks


Anlage 1 (zu Artikel 1) Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Anlage A5 wird wie folgt gefasst:

„A5 Als gleichwertig anerkannte im Ausland ausgestellte Schifferdienstbücher

Die Liste der als gleichwertig anerkannten im Ausland ausgestellten Schifferdienstbücher und der dazu gehörigen Informationen über die ausstellenden Behörden werden von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht."

Beschluss vom 2. Juni 2016 (Protokoll 6)

2.
Anlage D5 wird wie folgt gefasst:

„D5 Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse

Die Liste der als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisse und der dazu gehörigen Informationen über die aus stellenden Behörden und die Muster werden von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht."

Beschluss vom 2. Juni 2016 (Protokoll 6)

3.
Anlage D6 wird wie folgt gefasst:

„D6 Als gleichwertig anerkannte Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt

Die Liste der als gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt und der dazu gehörigen Informationen über die ausstellenden Behörden und die Muster werden von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht."

Beschluss vom 2. Juni 2016 (Protokoll 6)


Anlage 2 (zu Artikel 3 Nummer 1) Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

In § 1.01 wird folgender Buchstabe ab angefügt:

 
„ab)
„Inland AIS Gerät" ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards „Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt" (ZKR-Beschluss 2006-I-21) genutzt wird;".

Die Änderung tritt zum 1. Juni 2017 in Kraft.

Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.2)


Anlage 3 (zu Artikel 3 Nummer 2) Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert



Anlage 4 (zu Artikel 3 Nummer 3) Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 9.03 wird wie folgt gefasst:

 
„§ 9.03 Verkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen

1.
Die Fahrrinnentiefe der Mosel beträgt von der Moselmündung (Mosel-km 0,00) bis zu der Schleuse Koblenz (Mosel-km 1,96) 2,50 m bei Gleichwertigem Wasserstand (GLW) des Rheins.

2.
Zu Berg kommende Fahrzeuge müssen vor der Balduinbrücke (Mosel-km 1,031) am Halteschild (Nordufer) anhalten und sich über Sprechfunk (Kanal 20) bei der Schleuse Koblenz melden.

Sie dürfen erst nach Weisung des Schleusenpersonals die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende Brückenöffnung und die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende Schleusenkammer oder die in Fahrtrichtung gesehen links liegende Brückenöffnung und die in Fahrtrichtung gesehen links liegende Schleusenkammer ansteuern.

3.
Zu Berg kommende Fahrzeuge mit einer Tauchtiefe über 2,50 m und Fahrzeugzusammenstellungen über 110,00 m Länge müssen die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende (nördliche) Brückenöffnung und die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende (nördliche) Schleusenkammer benutzen.

Solange ihnen diese Brückenöffnung und diese Schleusenkammer nicht zugewiesen werden, haben sie vor dem Halteschild am Nordufer zu warten.

4.
Nach dem Durchfahren der Eisenbahnbrücke ist zu Berg kommenden Fahrzeugen eine Kreuzung des Fahrwassers ohne besondere Anweisung der Schleusenaufsicht verboten."

Die Änderung tritt zum 1. Juni 2017 in Kraft.

Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.4)