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Artikel 2 - Drittes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes (3. BinSchAufgGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der ab dem 5. Mai 2017 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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