§ 1 SpFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung | § 1 SpFV n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2017 geltenden Fassung durch B. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4043 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung gilt 1. auf dem Rhein: für Sportboote von weniger als 15 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet, | |
(Text alte Fassung) 2. auf den übrigen Binnnenschifffahrtsstraßen: für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet, | (Text neue Fassung) 2. auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen: für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet, |
3. auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung. |