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Berichtigung der Neunten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (9. Malerarbeitsbedingungenverordnung - 9. MalerArbbV) (9. MalerArbbVBer k.a.Abk.)
Berichtigung
Die Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (9. Malerarbeitsbedingungenverordnung - 9. MalerArbbV) vom 25. April 2017 (BAnz AT 28.04.2017 V1) wird berichtigt:
§ 1 Satz 2 der Verordnung lautet richtig wie folgt:
„Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen; dies gilt, soweit Tätigkeiten im Sinne des § 1 Nummer 2 Absatz 5 des Anhangs 1 zum TV Mindestlohn ausgeübt werden, mit der Maßgabe, dass § 2 Nummer 2 Buchstabe b des TV Mindestlohn keine Anwendung findet."
Die berichtigte Textstelle ist in verstärkter Schrifttype dargestellt.
§ 1 Satz 2 der Verordnung lautet richtig wie folgt:
„Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen; dies gilt, soweit Tätigkeiten im Sinne des § 1 Nummer 2 Absatz 5 des Anhangs 1 zum TV Mindestlohn ausgeübt werden, mit der Maßgabe, dass § 2 Nummer 2 Buchstabe b des TV Mindestlohn keine Anwendung findet."
Die berichtigte Textstelle ist in verstärkter Schrifttype dargestellt.
Schlussformel
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Im Auftrag Riechert
Im Auftrag Riechert
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