Berichtigung der Neunten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (9. Malerarbeitsbedingungenverordnung - 9. MalerArbbV) (9. MalerArbbVBer k.a.Abk.)

B. v. 30.05.2017 BAnz AT 01.06.2017 V1; Geltung ab 01.05.2017
Berichtigung
Schlussformel

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 1. Mai 2017 9. MalerArbbV § 1

Die Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (9. Malerarbeitsbedingungenverordnung - 9. MalerArbbV) vom 25. April 2017 (BAnz AT 28.04.2017 V1) wird berichtigt:

§ 1 Satz 2 der Verordnung lautet richtig wie folgt:

„Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen; dies gilt, soweit Tätigkeiten im Sinne des § 1 Nummer 2 Absatz 5 des Anhangs 1 zum TV Mindestlohn ausgeübt werden, mit der Maßgabe, dass § 2 Nummer 2 Buchstabe b des TV Mindestlohn keine Anwendung findet."

Die berichtigte Textstelle ist in verstärkter Schrifttype dargestellt.

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Im Auftrag Riechert



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