Synopse aller Änderungen des BKAG am 24.07.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juli 2025 durch Artikel 1 des IVBKAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BKAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BKAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2025 geltenden Fassung
BKAG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 171

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
    § 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
    § 2 Zentralstelle
    § 3 Internationale Zusammenarbeit
    § 4 Strafverfolgung
    § 5 Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
    § 6 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
    § 7 Zeugenschutz
    § 8 Sicherung des Bundeskriminalamtes, behördlicher Eigenschutz
Abschnitt 2 Allgemeine Befugnisse zur Datenverarbeitung
    Unterabschnitt 1 Datenerhebung
       § 9 Allgemeine Datenerhebung durch und Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt
       § 10 Bestandsdatenauskunft
       § 10a Erhebung von Nutzerdaten zur Identifizierung
       § 11 Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe
    Unterabschnitt 2 Weiterverarbeitung von Daten
       § 12 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
       § 13 Informationssystem des Bundeskriminalamtes
       § 14 Kennzeichnung
       § 15 Regelung von Zugriffsberechtigungen
       § 16 Datenweiterverarbeitung im Informationssystem
       § 17 Projektbezogene gemeinsame Dateien
       § 18 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
       § 19 Daten zu anderen Personen
       § 20 Verordnungsermächtigung
       § 21 Weiterverarbeitung für die wissenschaftliche Forschung
       § 22 Weiterverarbeitung von Daten zur Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung
       § 23 Elektronische Aktenführung
       § 24 Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren
    Unterabschnitt 3 Datenübermittlung
       § 25 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
       § 26 Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
       § 27 Datenübermittlung im internationalen Bereich
       § 28 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
Abschnitt 3 Zentralstelle
    § 29 Polizeilicher Informationsverbund, Verordnungsermächtigung
    § 30 Verbundrelevanz
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 30a Besondere Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund
    § 31 Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen Informationsverbund
    § 32 Unterrichtung der Zentralstelle
    § 33 Ausschreibungen bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich
    § 33a Schengener Informationssystem (SIS)
    § 33b Auf das SIS zugriffsberechtigte Stellen
Abschnitt 4 Befugnisse im Rahmen der Strafverfolgung
    § 34 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
    § 35 Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung
    § 36 Koordinierung bei der Strafverfolgung
    § 37 Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder
Abschnitt 5 Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
    § 38 Allgemeine Befugnisse
    § 39 Erhebung personenbezogener Daten
    § 40 Bestandsdatenauskunft
    § 41 Befragung und Auskunftspflicht
    § 42 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
    § 43 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
    § 44 Vorladung
    § 45 Besondere Mittel der Datenerhebung
    § 46 Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
    § 47 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
    § 48 Rasterfahndung
    § 49 Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
    § 50 Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
    § 51 Überwachung der Telekommunikation
    § 52 Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
    § 53 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
    § 54 Platzverweisung
    § 55 Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot
    § 56 Elektronische Aufenthaltsüberwachung
    § 57 Gewahrsam
    § 58 Durchsuchung von Personen
    § 59 Durchsuchung von Sachen
    § 60 Sicherstellung
    § 61 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
    § 62 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
Abschnitt 6 Befugnisse zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
    § 63 Allgemeine Befugnisse
    § 63a Bestandsdatenauskunft
    § 64 Besondere Mittel der Datenerhebung
    § 65 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
Abschnitt 7 Zeugenschutz
    § 66 Befugnisse
    § 66a Bestandsdatenauskunft
Abschnitt 8 Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes und zum behördlichen Eigenschutz
    § 67 Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes
    § 68 Sicherheitsüberprüfung
Abschnitt 9 Datenschutz und Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person
    Unterabschnitt 1 Datenschutzaufsicht
       § 69 Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
    Unterabschnitt 2 Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter
       § 70 Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes
       § 71 Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes
       § 72 Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
    Unterabschnitt 3 Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der an deutsche Auslandsvertretungen abgeordneten Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes
       § 73 Datenschutzrechtliche Verantwortung der Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes
    Unterabschnitt 4 Pflichten des Bundeskriminalamtes
       § 74 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
       § 75 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern
       § 76 Nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung im Schengener Informationssystem
       § 77 Aussonderungsprüffrist; Mitteilung von Löschungsverpflichtungen
       § 78 Berichtigung personenbezogener Daten sowie die Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten
       § 79 Löschung von durch Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder vergleichbaren Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
       § 80 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
       § 81 Protokollierung
       § 82 Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
       § 83 Benachrichtigung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
    Unterabschnitt 5 Rechte der betroffenen Person
       § 84 Rechte der betroffenen Person
       § 85 Ausübung der Betroffenenrechte im polizeilichen Informationsverbund sowie bei projektbezogenen gemeinsamen Dateien
    Unterabschnitt 6 Schadensersatz
       § 86 Schadensersatz im polizeilichen Informationsverbund
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
    § 87 Strafvorschriften
    § 88 Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag
    § 89 Einschränkung von Grundrechten
    § 90 Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren
    § 91 Übergangsvorschrift

§ 13 Informationssystem des Bundeskriminalamtes


(1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8.

(2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen:

1. Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,

2. Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen,

3. Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen,

4. Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten,

5. Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.

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(3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29 und 30 am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil.



(3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29, 30 und 30a am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil.

(heute geltende Fassung) 

§ 29 Polizeilicher Informationsverbund, Verordnungsermächtigung


(1) 1 Das Bundeskriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgabe nach § 2 Absatz 3 Zentralstelle für den polizeilichen Informationsverbund zwischen Bund und Ländern. 2 Es stellt zu diesem Zweck ein einheitliches Verbundsystem zur Verfügung.

(2) 1 Das Verbundsystem erfüllt die Grundfunktionen nach § 13 Absatz 2. 2 Innerhalb des Verbundsystems stellen die daran teilnehmenden Behörden einander Daten zum Abruf und zur Verarbeitung zur Verfügung. 3 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt im Einvernehmen mit den Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder sowie im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die in den polizeilichen Informationsverbund einzubeziehenden Daten.

(3) 1 Außer dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern sind zur Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund berechtigt:

1. sonstige Polizeibehörden der Länder,

2. die Bundespolizei,

3. die Polizei beim Deutschen Bundestag,

4. mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betraute Behörden der Zollverwaltung,

5. die Zollfahndungsämter,

6. das Zollkriminalamt und

7. die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden.

2 Die am polizeilichen Informationsverbund teilnehmenden Stellen haben das Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 32 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen.

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(4) 1 Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt sicherzustellen, dass Eingaben von und Zugriffe auf Daten im polizeilichen Informationsverbund nur möglich sind, soweit die jeweiligen Behörden hierzu berechtigt sind. 2 § 12 Absatz 2 bis 5, die §§ 14, 15 und 16 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 18 Absatz 1, 2, 4 und 5, § 19 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 20 und 91 gelten entsprechend.



(4) Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt sicherzustellen, dass Eingaben von und Zugriffe auf Daten im polizeilichen Informationsverbund nur möglich sind, soweit die jeweiligen Behörden hierzu berechtigt sind.

(5) 1 Nur die Behörde, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. 2 Hat eine teilnehmende Stelle des polizeilichen Informationsverbundes Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig oder zu löschen sind, teilt sie dies umgehend der eingebenden Behörde mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen oder in ihrer Verarbeitung einzuschränken. 3 Sind Daten zu einer Person gespeichert, kann jede teilnehmende Stelle des polizeilichen Informationsverbundes weitere Daten ergänzend eingeben.

(6) 1 Das Auswärtige Amt ist zum Abruf im automatisierten Verfahren der Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung berechtigt, soweit dies für die Auslandsvertretungen in ihrer Eigenschaft als Pass- und Personalausweisbehörden erforderlich ist. 2 Die Staatsanwaltschaften sind befugt, für Zwecke der Strafrechtspflege im automatisierten Verfahren abzurufen:

1. Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung,

2. Daten über Freiheitsentziehungen und

3. Daten aus dem DNA-Analyse-System.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere im polizeilichen Informationsverbund gespeicherte Daten, die von den Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden, zum automatisierten Abruf freizugeben, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist für andere Behörden zur Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben sowie für die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung für Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und der Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.



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§ 30a (neu)




§ 30a Besondere Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Für die Weiterverarbeitung von Daten im polizeilichen Informationsverbund gelten § 12 Absatz 2 bis 5, die §§ 14, 15 und 16 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 18 Absatz 1, 2, 4 und 5, § 19 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 20 und 91 entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes geregelt ist.

(2) Die vorsorgende Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten und Tatverdächtigen ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person künftig Straftaten begehen wird und gerade die Weiterverarbeitung der gespeicherten Daten zu deren Verhütung und Verfolgung beitragen kann.

(heute geltende Fassung) 

§ 77 Aussonderungsprüffrist; Mitteilung von Löschungsverpflichtungen


(1) 1 Das Bundeskriminalamt prüft nach § 75 des Bundesdatenschutzgesetzes bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. 2 Die Aussonderungsprüffristen nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen bei im Informationssystem des Bundeskriminalamtes verarbeiteten personenbezogenen Daten bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre sowie bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuchs bei Erwachsenen 15 Jahre und bei Jugendlichen zehn Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist. 3 Die Beachtung der Aussonderungsprüffristen ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten.

(2) 1 In den Fällen von § 19 Absatz 1 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. 2 Personenbezogene Daten der in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Personen können ohne Zustimmung der betroffenen Person nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. 3 Die Speicherung für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 weiterhin vorliegen. 4 Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen. 5 Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei Jahre, bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, des Strafgesetzbuchs fünf Jahre nicht überschreiten. 6 Abweichend von Satz 1 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuchs bei Erwachsenen 15 Jahre und bei Jugendlichen zehn Jahre nicht überschreiten; die Sätze 2 bis 5 finden in diesen Fällen keine Anwendung.

(3) 1 Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. 2 Die Speicherung kann über die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden, sofern dies erforderlich ist; in diesem Falle können die Daten nur noch für diesen Zweck oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot verwendet werden.

(4) 1 Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten an das Bundeskriminalamt als Zentralstelle außerhalb des polizeilichen Informationsverbundes teilt die anliefernde Stelle die nach ihrem Recht geltenden Löschungsverpflichtungen mit. 2 Das Bundeskriminalamt hat diese einzuhalten. 3 Die Löschung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten für die Aufgabenerfüllung des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, namentlich bei Vorliegen weitergehender Erkenntnisse, erforderlich sind, es sei denn, auch das Bundeskriminalamt wäre zur Löschung verpflichtet.

(5) 1 Im Falle der Übermittlung nach Absatz 4 Satz 1 legt das Bundeskriminalamt bei Speicherung der personenbezogenen Daten im Informationssystem außerhalb des polizeilichen Informationsverbundes im Benehmen mit der übermittelnden Stelle die Aussonderungsprüffrist nach Absatz 1 oder Absatz 2 fest. 2 Die anliefernde Stelle hat das Bundeskriminalamt zu unterrichten, wenn sie feststellt, dass zu löschende oder in ihrer Verarbeitung einzuschränkende Daten übermittelt worden sind. 3 Entsprechendes gilt, wenn die anliefernde Stelle feststellt, dass unrichtige Daten übermittelt wurden und die Berichtigung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder zur Erfüllung der Aufgaben der anliefernden Stelle oder des Bundeskriminalamtes erforderlich ist.

vorherige Änderung

(6) 1 Bei im polizeilichen Informationsverbund gespeicherten personenbezogenen Daten obliegen die in § 75 des Bundesdatenschutzgesetzes und den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 31 Absatz 2 trägt. 2 Absatz 4 Satz 3 gilt für die zur Löschung verpflichtete Landesbehörde entsprechend. 3 In diesem Fall überlässt die Landesbehörde dem Bundeskriminalamt die entsprechenden schriftlichen Unterlagen.



(6) 1 Bei im polizeilichen Informationsverbund gespeicherten personenbezogenen Daten obliegen die in § 75 des Bundesdatenschutzgesetzes und den Absätzen 1 bis 3 sowie 7 und 8 genannten Verpflichtungen der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 31 Absatz 2 trägt. 2 Absatz 4 Satz 3 gilt für die zur Löschung verpflichtete Landesbehörde entsprechend. 3 In diesem Fall überlässt die Landesbehörde dem Bundeskriminalamt die entsprechenden schriftlichen Unterlagen.

(7) 1 Für die Aussonderungsprüffristen nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für im polizeilichen Informationsverbund vorsorgend gespeicherte personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatverdächtigen, dass die Aussonderungsprüffrist nicht überschreiten darf

1. bei Erwachsenen fünf Jahre, bei Jugendlichen vier Jahre und bei Kindern zwei Jahre, sofern der Anlass eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist;

2. in allen anderen Fällen bei Erwachsenen drei Jahre, bei Jugendlichen zwei Jahre und bei Kindern ein Jahr.

2 Bei der Festlegung der Aussonderungsprüffrist ist nach Art und Schwere des zugrundliegenden Sachverhalts sowie des Eingriffsgewichts der Datenerhebung zu unterscheiden. 3 Liegen bei Ablauf der Aussonderungsprüffrist weiterhin oder neu hinzutretende relevante Umstände für die nach § 30a Absatz 2 zu treffende Prognose vor, kann eine erneute Aussonderungsprüffrist nach Satz 1 festgelegt werden. 4 Anderenfalls sind die Daten zu löschen. 5 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann höchstens zweimal eine erneute Aussonderungsprüffrist festgelegt werden. 6 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch mehr als zweimal eine erneute Aussonderungsprüffrist festgelegt werden.

(8) 1 Für die Aussonderungsprüffristen nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für im polizeilichen Informationsverbund vorsorgend gespeicherte personenbezogene Daten von Anlasspersonen, dass die Aussonderungsprüffrist bei Erwachsenen zwei Jahre, bei Jugendlichen und Kindern ein Jahr nicht überschreiten darf. 2 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Liegen bei Ablauf der Aussonderungsprüffrist weiterhin oder neu hinzutretende relevante Umstände für die nach § 30a Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 4 zu treffende Prognose vor, kann eine erneute Aussonderungsprüffrist nach Satz 1 festgelegt werden. 4 Anderenfalls sind die Daten zu löschen. 5 Eine erneute Aussonderungsprüffrist kann vorbehaltlich des Satzes 6 höchstens zweimal festgelegt werden. 6 Liegen in den Fällen des § 30a Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 4 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die betroffene Person in naher Zukunft eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, kann auch mehr als zweimal eine erneute Aussonderungsprüffrist festgelegt werden.





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