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Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften (IVBKAG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Juli 2025 BKAG § 13, § 29, § 30a (neu), § 77

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30 die folgende Angabe eingefügt:

§ 30a Besondere Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund".

2.
In § 13 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 29 und 30" durch die Angabe „§§ 29, 30 und 30a" ersetzt.

3.
§ 29 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.

4.
Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt:

§ 30a Besondere Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund

(1) Für die Weiterverarbeitung von Daten im polizeilichen Informationsverbund gelten § 12 Absatz 2 bis 5, die §§ 14, 15 und 16 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 18 Absatz 1, 2, 4 und 5, § 19 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 20 und 91 entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes geregelt ist.

(2) Die vorsorgende Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten und Tatverdächtigen ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person künftig Straftaten begehen wird und gerade die Weiterverarbeitung der gespeicherten Daten zu deren Verhütung und Verfolgung beitragen kann."

5.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe „Absätzen 1 bis 3 sowie 7 und 8" ersetzt.

b)
Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:

„(7) Für die Aussonderungsprüffristen nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für im polizeilichen Informationsverbund vorsorgend gespeicherte personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatverdächtigen, dass die Aussonderungsprüffrist nicht überschreiten darf

1.
bei Erwachsenen fünf Jahre, bei Jugendlichen vier Jahre und bei Kindern zwei Jahre, sofern der Anlass eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist;

2.
in allen anderen Fällen bei Erwachsenen drei Jahre, bei Jugendlichen zwei Jahre und bei Kindern ein Jahr.

Bei der Festlegung der Aussonderungsprüffrist ist nach Art und Schwere des zugrundliegenden Sachverhalts sowie des Eingriffsgewichts der Datenerhebung zu unterscheiden. Liegen bei Ablauf der Aussonderungsprüffrist weiterhin oder neu hinzutretende relevante Umstände für die nach § 30a Absatz 2 zu treffende Prognose vor, kann eine erneute Aussonderungsprüffrist nach Satz 1 festgelegt werden. Anderenfalls sind die Daten zu löschen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann höchstens zweimal eine erneute Aussonderungsprüffrist festgelegt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch mehr als zweimal eine erneute Aussonderungsprüffrist festgelegt werden.

(8) Für die Aussonderungsprüffristen nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für im polizeilichen Informationsverbund vorsorgend gespeicherte personenbezogene Daten von Anlasspersonen, dass die Aussonderungsprüffrist bei Erwachsenen zwei Jahre, bei Jugendlichen und Kindern ein Jahr nicht überschreiten darf. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Liegen bei Ablauf der Aussonderungsprüffrist weiterhin oder neu hinzutretende relevante Umstände für die nach § 30a Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 4 zu treffende Prognose vor, kann eine erneute Aussonderungsprüffrist nach Satz 1 festgelegt werden. Anderenfalls sind die Daten zu löschen. Eine erneute Aussonderungsprüffrist kann vorbehaltlich des Satzes 6 höchstens zweimal festgelegt werden. Liegen in den Fällen des § 30a Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 4 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die betroffene Person in naher Zukunft eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, kann auch mehr als zweimal eine erneute Aussonderungsprüffrist festgelegt werden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 IVBKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IVBKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 172
Artikel 1 KPBKAGAnpG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 45 Absatz 1 Satz 1 ...