§ 16 - Fluggastdatengesetz (FlugDaG)

Artikel 1 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1484 (Nr. 34)
Geltung ab 10.06.2017, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2190-4 Bundeskriminalpolizei
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Abschnitt 6 Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 16 Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes

Abschnitt 6 Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes

§ 16 Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes



Das Bundeskriminalamtgesetz findet entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz keine spezielleren Regelungen enthalten sind.



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