(1)
1Die für die Prüfungsleistungen der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsfächer der staatlichen Prüfung berechneten Zahlenwerte werden jeweils als das arithmetische Mittel gebildet.
2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
3Aus den berechneten Zahlenwerten der Prüfungsleistungen und den in Zahlenwerten ausgedrückten Vornoten werden die Prüfungsnoten für die einzelnen Prüfungsfächer gebildet.
4Die Vornoten sind mit einem Anteil von 25 Prozent zu berücksichtigen.
5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
6Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach
§ 15a zuzuordnen.
(2)
§ 15a ist entsprechend anzuwenden.
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V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148