(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsschritte festzulegen,
- 2.
- Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,
- 3.
- Messungen durchzuführen,
- 4.
- Temperatur zu legen,
- 5.
- nach Oktaven zu stimmen,
- 6.
- chorrein zu stimmen oder Register zu stimmen,
- 7.
- Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stimmen und
- 8.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. 2Die Prüfungszeit der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten.
(3)
1Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten.
2Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeitsprobe nach
§ 9 *) Absatz 2 beziehen.
3Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Änderung erfolgte lediglich in der Neubekanntmachung B. v. 29. Dezember 2017 (BGBl. 2018 I S. 58) ohne vorherige Änderung durch eine Rechtsverordnung.
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V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602