§ 6 KlaCembAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2017 geltenden Fassung | § 6 KlaCembAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602 |
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(Text alte Fassung) § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis | (Text neue Fassung)§ 6 (aufgehoben) |
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. |