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Änderung § 6 KlaCembAusbV vom 28.10.2017

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§ 7 KlaCembAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2017 geltenden Fassung
§ 6 KlaCembAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Ziel und Zeitpunkt


(Text neue Fassung)

§ 6 Ziel und Zeitpunkt


(Textabschnitt unverändert)

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

vorherige Änderung

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.



(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.