Änderung § 15 KlaCembAusbV vom 28.10.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. KlaCembAusbVÄndV am 28. Oktober 2017 und Änderungshistorie der KlaCembAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16 KlaCembAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2017 geltenden Fassung
§ 15 KlaCembAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602

(Text alte Fassung)

§ 16 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen


(Text neue Fassung)

§ 15 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. Fehler und Schäden festzustellen,

2. Arbeitsschritte zu planen,

3. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

4. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und zu verarbeiten,

5. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,

6. Reparaturarbeiten durchzuführen und

7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwählen:

1. Spielwerke reparieren und regulieren,

2. Teile von akustischen Anlagen reparieren oder ersetzen sowie

3. Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand setzen.

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed