Artikel 9 - Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BGVerhG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes


Artikel 9 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2017 DRiG § 45, § 48

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 45 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „der Ausübung" durch die Wörter „oder Ausübung" ersetzt.

2.
In § 48 Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 BGVerhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGVerhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Haushaltsgesetz 2018
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1126
§ 17 HG 2018 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570 ) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet ...

Haushaltsgesetz 2019
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2528
§ 17 HG 2019 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570 ) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1755
Artikel 1 5. DRiGÄndG
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5a Absatz 1 Satz ...


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