(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
1In der schriftlichen Prüfung nach
§ 10 sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten.
2Als Bewertung der schriftlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen berechnet.
(3) 1In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten:
- 1.
- die Präsentation nach § 11 Absatz 5 sowie
- 2.
- das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.
2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
3Dabei werden gewichtet:
- 1.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
- 2.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.