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Änderung § 13 AWPrV vom 17.12.2019

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§ 13 AWPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 13 AWPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 80 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermittlung der Gesamtnote


(Text neue Fassung)

§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung und die Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfung sind gesondert und mit Punkten zu bewerten.

(2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung sind die zwei schriftlichen Aufgabenstellungen gleich zu gewichten.

(3) Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist das Fachgespräch gegenüber der Präsentation doppelt zu gewichten.

(4)
Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung und der Bewertung der mündlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel gebildet; anhand dessen wird die Gesamtnote festgestellt.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 In der schriftlichen Prüfung nach § 10 sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. 2 Als Bewertung der schriftlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen berechnet.

(3) 1 In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten:

1. die Präsentation nach § 11 Absatz 5 sowie

2.
das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.

2
Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei werden gewichtet:

1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und

2. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.