Die
Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 32 Absatz 2 Satz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- die amtlich zugeteilte Seriennummer,".
- 2.
- § 33a wird wie folgt gefasst:
„§ 33a Übergangsvorschrift
Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden."
- 3.
- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.3a eingefügt:
„1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer".
- b)
- In Nummer 2.1 wird nach der Angabe „1.2," die Angabe „1.3a," eingefügt.
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540