Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (17. SaatGRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juni 2017 ErhMischV § 4, § 5

Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
die Erhaltungsmischung kein Saatgut von Ambrosia artemisiifolia, Avena fatua, Avena sterilis, Bunias orientalis, Heracleum mantegazzianum, Senecio jacobaea, Senecio aquaticus, Senecio alpinus, Senecio inaequidens, Senecio vernalis und von Cuscuta spp., außer von in Deutschland natürlich vorkommenden Cuscuta-Arten und nicht mehr als 0,05 Gewichtsprozent an Saatgut von Rumex spp., außer Rumex acetosa und Rumex acetosella, enthält,".

bb)
Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.

cc)
In der neuen Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „erfüllen und" durch die Wörter „erfüllen," ersetzt und Buchstabe c wird aufgehoben.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 Buchstaben c" durch die Angabe „Nummer 5 Buchstabe c" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach

1.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort oder durch Untersuchung von Saatgutproben,

2.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort,

3.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b durch Untersuchung von Saatgutproben.

(2) Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saatgutproben müssen den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sein. Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66/401/EWG.

(3) Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen."



 

Zitierungen von Artikel 3 Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 17. SaatGRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 17. SaatGRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der Anbaumaterialverordnung
V. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1168
Artikel 1 ErhMischVuaÄndV
... Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 01. In § 1 Satz 2 werden ...