§ 2 - Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsGZahlV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1674 (Nr. 38)
Geltung ab 21.06.2017; FNA: 751-19-1 Kernenergie

§ 2 Vornahme von Zahlungen



(1) Der Einzahlende leistet Einzahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz ausschließlich auf das mitgeteilte Konto.

(2) Bei Vornahme der Zahlung sind im Verwendungszweck anzugeben:

1.
Einzahlender einschließlich der Angabe der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nach Anhang 2 des Entsorgungsfondsgesetzes, für die die Zahlung geleistet wird,

2.
Zahlungszweck einschließlich der Angabe der rechtlichen Grundlage der Zahlung nach dem Entsorgungsfondsgesetz (Tilgungsbestimmung).



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