§ 5a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Innerhalb des Zollkriminalamtes wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen errichtet."
- 2.
- In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „ausgenommen hiervon ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die ausschließlich Aufgaben nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) wahrnimmt." eingefügt.
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162