Änderung § 2 SignBenennV vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 SignBenennV, alle Änderungen durch Artikel 459 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der SignBenennV

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§ 2 SignBenennV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 SignBenennV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 459 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Voraussetzungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Signatar des Betriebsabkommens von INTERSPUTNIK kann jede natürliche und juristische Person der Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie werden,

(Text neue Fassung)

Signatar des Betriebsabkommens von INTERSPUTNIK kann jede natürliche und juristische Person der Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie werden,

1. die gemäß § 6 des Telekommunikationsgesetzes gewerbliche öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und

vorherige Änderung

2. die Bereitschaft, Eignung und Befähigung nachweist, die Rechte und Pflichten aus dem Betriebsabkommen von INTERSPUTNIK unter wirtschaftspolitischer Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie als Vertreter der deutschen Vertragspartei bei INTERSPUTNIK wahrzunehmen.



2. die Bereitschaft, Eignung und Befähigung nachweist, die Rechte und Pflichten aus dem Betriebsabkommen von INTERSPUTNIK unter wirtschaftspolitischer Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Vertreter der deutschen Vertragspartei bei INTERSPUTNIK wahrzunehmen.

 



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