Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes (ArchDÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896 (Nr. 40); Geltung ab 30.06.2017
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Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes


Artikel 2 ändert mWv. 30. Juni 2017 HArchDVDV

(gesamter Text siehe HArchDVDV)



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