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Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes (ArchDÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896 (Nr. 40); Geltung ab 30.06.2017
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Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 20 und 36 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert und Anlage 2 durch Artikel 1 Nummer 14 derselben Verordnung neu gefasst worden ist, verordnet die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst:


Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2017 GArchDVDV § 2, § 8, § 12, § 14, § 17, § 20, § 26, § 16, § 18, § 22, § 24, § 31

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2478) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2 wie folgt gefasst:

§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht".

b)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

1.
die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und

2.
die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes."

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz. Sie sind insbesondere für die Organisation und Durchführung der Praktika und der Laufbahnprüfung zuständig."

d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Beamtin oder einem Beamten" durch die Wörter „oder einem Angehörigen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Einstellungsbehörde" gestrichen.

4.
In § 12 Satz 1 wird die Überschrift der Tabelle wie folgt gefasst:

„ Ausbildungsphase Durchführende Stelle Dauer".


5.
In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst in Hessen vom 30. November 2011 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1622)" durch die Wörter „der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1619)" ersetzt.

6.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamtin oder einen Beamten" durch die Wörter „oder einen Angehörigen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Beamtinnen oder Beamte" durch das Wort „Angehörige" ersetzt.

7.
§ 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Beamtin oder einem Beamten" durch die Wörter „oder einem Angehörigen" ersetzt.

b)
In Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Beamtinnen oder Beamten" durch das Wort „Angehörige" ersetzt.

8.
In § 26 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

9.
In § 16 Satz 2, § 18 Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie in § 31 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Einstellungsbehörde" durch das Wort „Ausbildungsstelle" ersetzt.


Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes


Artikel 2 ändert mWv. 30. Juni 2017 HArchDVDV

(gesamter Text siehe HArchDVDV)


Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 30. Juni 2017 HArchDVDV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes vom 13. Juli 2016 (BGBl. I S. 1775) außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2017.


Schlussformel



Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien

Monika Grütters