Änderung § 43 WpHG vom 05.08.2009

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§ 43 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 43 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a


(Text alte Fassung)

§ 37a ist nicht anzuwenden auf Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung, die vor dem 1. April 1998 entstanden sind.

(Text neue Fassung)

§ 37a in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung ist auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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