| § 105 WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | § 105 WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
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(Text alte Fassung) § 105 Untersagung | (Text neue Fassung)§ 105 (aufgehoben) |
Die Bundesanstalt kann Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland, die Wertpapierdienstleistungen im Inland erbringen, untersagen, Aufträge für Kunden über ein elektronisches Handelssystem eines ausländischen Marktes auszuführen, wenn diese Märkte oder ihre Betreiber Handelsteilnehmern im Inland einen unmittelbaren Marktzugang über dieses elektronische Handelssystem ohne Erlaubnis gewähren. |