Änderung § 27 WpHG vom 26.11.2015

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§ 27 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 27 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen


(Text alte Fassung)

Wer eine Mitteilung nach § 21 Abs. 1, 1a oder § 25 Abs. 1 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.

(Text neue Fassung)

Wer eine Mitteilung nach § 21 Absatz 1, 1a, § 25 Absatz 1 oder § 25a Absatz 1 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.




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