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Änderung § 27 WpHG vom 20.01.2007

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§ 27 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 27 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen


(Text alte Fassung)

Wer eine Mitteilung nach § 21 Abs. 1 oder 1a abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder der börsennotierten Gesellschaft das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.

(Text neue Fassung)

Wer eine Mitteilung nach § 21 Abs. 1, 1a oder § 25 Abs. 1 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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