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Änderung § 113 WpHG vom 03.01.2018

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§ 37u WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 113 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446

(Text alte Fassung)

§ 37u Beschwerde


(Text neue Fassung)

§ 113 Beschwerde


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten entsprechend.