Abschnitt 13 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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Abschnitt 13 Finanztermingeschäfte
§ 99 Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 100 Verbotene Finanztermingeschäfte

Abschnitt 13 Finanztermingeschäfte

§ 99 Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs


§ 99 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Gegen Ansprüche aus Finanztermingeschäften, bei denen mindestens ein Vertragsteil ein Unternehmen ist, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanztermingeschäfte abschließt oder deren Abschluss vermittelt oder die Anschaffung, Veräußerung oder Vermittlung von Finanztermingeschäften betreibt, kann der Einwand des § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erhoben werden. 2Finanztermingeschäfte im Sinne des Satzes 1 und der §§ 100 und 101 sind die derivativen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 3 und Optionsscheine.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446 m.W.v. 3. Januar 2018

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§ 100 Verbotene Finanztermingeschäfte


§ 100 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Unbeschadet der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 15 kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der Anleger erforderlich ist.

(2) 1Ein Finanztermingeschäft, das einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 widerspricht (verbotenes Finanztermingeschäft), ist nichtig. 2Satz 1 gilt entsprechend für

1.
die Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes Finanztermingeschäft,

2.
eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Finanztermingeschäft dem anderen Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis,

3.
die Erteilung und Übernahme von Aufträgen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften,

4.
Vereinigungen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446 m.W.v. 3. Januar 2018



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