Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 5 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Artikel 5 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 15. Dezember 2023 WpHG § 6, § 21, § 24a (neu), § 26, § 32c, § 32d, § 32e, § 41, § 49, § 102, § 107, § 143 (neu)

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 24a Verordnungsermächtigung".

b)
Die Angabe zu § 32d wird wie folgt gefasst:

§ 32d Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503".

c)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 143 Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz".

2.
Nach § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 elektronisch zu übermitteln. Für den Fall, dass ein Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt bereits besteht oder verpflichtend einzurichten ist, sind die Informationen nach Satz 1 auf Verlangen der Bundesanstalt auf diesem Weg zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann zudem die Übermittlung in einem von ihr bestimmten Format verlangen."

3.
In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie eines damit zusammenhängenden" durch die Wörter „oder eines" ersetzt und wird nach dem Wort „benötigen" ein Komma und werden die Wörter „es sei denn, der Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen" eingefügt.

4.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

§ 24a Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Meldungen, Mitteilungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstige Informationen mit den hierzu notwendigen Unterlagen, die der Bundesanstalt vorzulegen sind,

1.
nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sowie

2.
nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 8 genannten Verordnungen der europäischen Union und den europäischen Rechtsakten, die zur Durchführung dieser Verordnungen erlassen worden sind,

elektronisch übermittelt werden müssen. Die Rechtsverordnung kann nähere Bestimmungen treffen über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Datenformat der Einreichungen nach Satz 1 und sie kann festlegen, welches elektronische Kommunikationsverfahren für die jeweilige Vorlagepflicht bei der Bundesanstalt zu nutzen ist und welche Bestimmungen für dessen Nutzung gelten, sowie dass eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Zugangs zu einem Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt besteht.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

5.
In § 26 Absatz 1 werden nach den Wörtern „veröffentlichen, hat diese vor ihrer Veröffentlichung" die Wörter „der Bundesanstalt und" gestrichen und werden nach den Wörtern „sowie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der" die Wörter „Bundesanstalt sowie der" eingefügt.

6.
Die §§ 32c und 32d werden wie folgt gefasst:

§ 32c Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503

(1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortliche Projektträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/1503 ist dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/1503 zur Rückabwicklung des Kredits im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/1503 und zur Erstattung der mit der Kreditgewährung verbundenen üblichen Kosten oder zur Übernahme der Wertpapiere oder der für Schwarmfinanzierungszwecke verwendeten Instrumente gegen die Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und zur Erstattung der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verpflichtet, wenn in dem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit

1.
irreführende oder unrichtige Informationen angegeben sind,

2.
wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie in einem Schwarmfinanzierungsprojekt anlegen, zu unterstützen oder

3.
eine nach Artikel 23 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 abzugebende Risikowarnung nicht enthalten ist.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Projektträger aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit

1.
das Anlagebasisinformationsblatt entgegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht erstellt hat oder

2.
dem Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 entgegen Artikel 23 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 eine Änderung der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für den Schwarmfinanzierungsdienstleister, wenn dieser aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit

1.
dem Anleger das Anlagebasisinformationsblatt entgegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht zur Verfügung gestellt hat oder

2.
den Anleger entgegen Artikel 23 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 über eine wesentliche Änderung der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen nicht unverzüglich informiert hat.

(4) Ist der Anleger nicht mehr Inhaber der Wertpapiere oder der verwendeten Instrumente, so kann er den Ausgleich eines etwaigen Vermögensnachteils sowie die Zahlung der mit dem ursprünglichen Erwerb und der Veräußerung verbundenen Kosten verlangen, wenn der Veräußerungspreis den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet.

§ 32d Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503

(1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortliche Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 ist dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/1503 zur Rückzahlung des für die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios zugewiesenen Betrages sowie der mit der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios verbundenen Gebühren und sonstigen Kosten abzüglich bereits ausgezahlter Beträge verpflichtet, wenn in dem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder dessen etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit

1.
irreführende oder unrichtige Informationen angegeben sind,

2.
wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie ihre Anlage durch die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios vornehmen, zu unterstützen oder

3.
die nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 abzugebende Erklärung nicht enthalten ist.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit

1.
dem Anleger das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform entgegen Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht zur Verfügung gestellt hat,

2.
das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht auf dem neusten Stand gehalten hat oder

3.
den Anleger entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht unverzüglich über eine wesentliche Änderung der im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform enthaltenen Informationen informiert hat."

7.
§ 32e Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Anspruch des Anlegers nach § 32c oder § 32d besteht nicht, wenn der Anleger vor seiner Entscheidung die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit der Informationen in dem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 oder in dem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union kannte."

8.
In § 41 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Gesamtzahl der Stimmrechte" die Wörter „unter Angabe der auf diese entfallenden Anzahl von Mehrstimmrechten" eingefügt.

9.
In § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Stimmrechte" die Wörter „unter gesonderter Angabe der Mehrstimmrechtsaktien und der auf sie entfallenden Stimmrechte" eingefügt.

10.
In § 102 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „oder ihre Betreiber der" das Wort „schriftlichen" gestrichen.

11.
§ 107 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Informationen nach Satz 1 elektronisch zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann die Übermittlung zudem in einem von ihr bestimmten Kommunikationsverfahren und in einem von ihr bestimmten Format verlangen."

b)
In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätze 1 und 2" durch die Wörter „Sätze 1 bis 4" ersetzt.

c)
In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „den Sätzen 1 und 2" durch die Wörter „den Sätzen 1 und 4" ersetzt.

d)
In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, oder im Rahmen von Vernehmungen nach Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4" durch die Wörter „auch in Verbindung mit Satz 5 oder Satz 6, oder im Rahmen von Vernehmungen nach Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 5 oder Satz 6" ersetzt.

12.
Folgender § 143 wird angefügt:

§ 143 Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz

Auf die Haftung für fehlerhafte Anlagebasisinformationsblätter sind die §§ 32c bis 32e in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Vertrag über die Gewährung des Kredits oder den Erwerb des Wertpapiers oder des für Schwarmfinanzierungszwecke verwendeten Instruments oder über die individuelle Kreditportfolioverwaltung vor dem 15. Dezember 2023 zustande gekommen ist."