§ 101 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Abschnitt 14 Schiedsvereinbarungen
§ 101 Schiedsvereinbarungen
Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
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