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Artikel 31a - Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchGEG k.a.Abk.)

G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 32
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Artikel 31a Evaluierung des Notfallmanagementsystems



Die Bundesregierung überprüft auf Grundlage der Erfahrungen und Erkenntnisse, die bei der Erstellung und der Abstimmung der Notfallpläne des Bundes und der Länder sowie bei Überprüfungen nach § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes gewonnen wurden, die Wirksamkeit des Notfallmanagementsystems von Bund und Ländern. Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung des Notfallmanagementsystems vor. Der Bericht soll auch möglichen Handlungsbedarf zur Fortentwicklung des rechtlichen und administrativen Rahmens für die Notfallvorsorge und -reaktion benennen.