(1) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet, einen Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Vorschriften des deutschen Rentenversicherungsrechts zu stellen.
(2) Diese Pflicht besteht nicht, wenn
- 1.
- die sekundierte Person die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,
- 2.
- der sekundierten Person für den Zeitraum der Sekundierung Versorgungsbezüge gewährt werden,
- 3.
- für den Zeitraum der Sekundierung eine andere Stelle die Kosten einer Altersvorsorge trägt,
- 4.
- der Zeitraum der Sekundierung in einem Alterssicherungssystem berücksichtigt wird, soweit die Berücksichtigung in dem Alterssicherungssystem nicht mit zusätzlichen Kosten für die sekundierte Person verbunden ist,
- 5.
- die sekundierte Person vor Abschluss des Vertrags nach § 3 Absatz 1 der sekundierenden Einrichtung mitgeteilt hat, dass ihr für den Zeitraum der Sekundierung statt der Versicherung nach Absatz 1 ein monatlicher Zuschuss zu einer privaten Altersvorsorge oder zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in Höhe des nach Absatz 1 zu leistenden Anteils gewährt wird und die entsprechende Verwendung nachweist, oder
- 6.
- bei einem Sekundierungsvertrag die Vertragslaufzeit kürzer als drei Monate ist.
(1) Sofern die sekundierende Einrichtung für die zur Sekundierung vorgesehene Person keine private Krankenversicherung und keine private Pflegeversicherung für den Zeitraum der Sekundierung abschließt, ist die zur Sekundierung vorgesehene Person verpflichtet, der sekundierenden Einrichtung vor Abschluss des Vertrags zur Sekundierung nachzuweisen, dass sie für den Zeitraum der Sekundierung
- 1.
- eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat, die die besonderen Risiken des Einsatzes soweit wie möglich abdeckt, und
- 2.
- eine private Pflegeversicherung abgeschlossen hat.
(2) Kann die zur Sekundierung vorgesehene Person in Deutschland für den Zeitraum der Sekundierung einen inländischen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz begründen oder aufrechterhalten, ist sie verpflichtet, der sekundierenden Einrichtung nachzuweisen, dass sie zusätzlich zu der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Maßnahmen getroffen hat, die zur Begründung oder Aufrechterhaltung des inländischen Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes notwendig sind.
(3) Wenn die zur Sekundierung vorgesehene Person unterhaltsberechtigte Familienangehörige im Inland hat, die über eine Familienversicherung nach
§ 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgesichert werden können, ist sie zudem verpflichtet, der sekundierenden Einrichtung nachzuweisen, dass sie den Versicherungsschutz als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fortsetzt.
(4) 1Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet, der sekundierten Person die ihr nach den Absätzen 1 bis 3 entstehenden Kosten zu erstatten. 2Die Vereinbarung einer monatlichen Pauschale für die Erstattungen ist zulässig.
(5) Ansprüche nach Absatz 4 bestehen in dem Maß nicht, wie eine andere Stelle die Kosten trägt, die der sekundierten Person nach den Absätzen 1 bis 3 entstehen.
(6) Wirkt sich der internationale Einsatz zur zivilen Krisenprävention nachteilig auf den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der sekundierten Person nach der Zeit des Einsatzes aus, so trägt die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die sekundierende Einrichtung, die notwendigen Kosten, die nach diesem Gesetz oder anderen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht gedeckt sind, sofern dies zur Abwendung einer unbilligen Härte geboten ist.
(1) 1Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet, der sekundierten Person die Kosten für eine angemessene Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden zu erstatten, die die sekundierte Person im Ausland bei ihrer Tätigkeit im Rahmen des internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention verursacht. 2Dies gilt nur, wenn die sekundierte Person gegenüber der sekundierenden Einrichtung vor Abschluss des Arbeits- oder Sekundierungsvertrags nachweist, dass eine solche Haftpflichtversicherung für den Zeitraum ihrer Tätigkeit im Rahmen des internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention besteht.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten für die Absicherung besteht nicht, soweit eine andere Stelle die Prämien einer angemessenen Haftpflichtversicherung für die sekundierte Person zahlt oder die Absicherung dieses Risikos auf andere Weise gewährleistet ist.
(1)
1Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet, der sekundierten Person mit einem Sekundierungsvertrag nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 2 die notwendigen Fahrt- oder Flugkosten für eine Reise vom inländischen Wohnort zum Einsatzort bei Beginn und eine Reise vom Einsatzort zum inländischen Wohnort am Ende des Einsatzes wie bei einer Dienstreise zu erstatten.
2Schließt sich an die Tätigkeit der sekundierten Person unmittelbar eine weitere Tätigkeit im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention an, tritt an die Stelle der Reise vom Einsatzort zum inländischen Wohnort nach Satz 1 die Reise vom letzten Einsatzort zum neuen Einsatzort.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auch die Zahlung einer Reisekostenpauschale vereinbart werden.
(3) 1Ein Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten besteht nicht, soweit eine andere Stelle die Reisekosten der sekundierten Person trägt. 2Trägt eine andere Stelle die Kosten für Reisen zwischen einem anderen Ort als dem inländischen Wohnort und dem Einsatzort, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einsatzortes jener Ort tritt.