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§ 3 - Sekundierungsgesetz (SekG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 148 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 05.07.2017; FNA: 215-19 Zivilschutz
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§ 3 Verträge zur Sekundierung



(1) 1Die Sekundierung kann auf Grund

1.
eines Arbeitsvertrags oder

2.
eines Vertrags besonderer Art zur Unterstützung und sozialen Absicherung der sekundierten Person (Sekundierungsvertrag)

zwischen einer sekundierenden Einrichtung und einer Person erfolgen. 2Die Entscheidung, ob ein Vertrag nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 geschlossen wird, trifft die sekundierende Einrichtung.

(2) Ein Arbeitsvertrag zur Sekundierung soll als Arbeitsvertrag, ein Sekundierungsvertrag als Sekundierungsvertrag bezeichnet werden.

(3) Arbeitsverträge und Sekundierungsverträge sollen auch die Bezeichnung der jeweiligen aufnehmenden Einrichtung und die Aufgaben der jeweiligen sekundierten Person angeben sowie Beginn und Dauer der Sekundierung regeln.

(4) Ein Arbeitsvertrag oder Sekundierungsvertrag wird nicht abgeschlossen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines anderen, dem deutschen Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses mit privaten Trägern oder öffentlichen Arbeitgebern oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(5) Auf Sekundierungen ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht anzuwenden.

(6) Erfolgt die Sekundierung auf Grund eines Arbeitsvertrags, sind die für den Zeitraum der Sekundierung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden; hinsichtlich des Entgeltes gelten die tarifvertraglichen Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind, entsprechend.

(7) 1Soweit es für die Durchführung der Aufgaben der sekundierenden Einrichtung oder der aufnehmenden Einrichtung erforderlich ist, kann eine sekundierte Person oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe entlohnt werden. 2Für eine solche Entlohnung ist die Zustimmung des Bundesministeriums, das die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 erteilt, erforderlich; die Zustimmung bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erteilt wird.

(8) 1Für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen gilt Absatz 7 entsprechend. 2Tritt als sekundierende Einrichtung die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ein Bundesministerium, auf, so hat das vertretende Bundesministerium Absatz 7 entsprechend anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 3 SekG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 148 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 SekG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SekG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SekG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SekG Begriffsbestimmungen
... schließt; 5. „sekundierte Person" die Person, die gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 einen Vertrag zur Sekundierung mit der sekundierenden Einrichtung geschlossen hat und ihre ...
§ 5 SekG Altersvorsorge
... Person verbunden ist, 5. die sekundierte Person vor Abschluss des Vertrags nach § 3 Absatz 1 der sekundierenden Einrichtung mitgeteilt hat, dass ihr für den Zeitraum der Sekundierung ...
§ 8 SekG Reisekosten
... Einrichtung ist verpflichtet, der sekundierten Person mit einem Sekundierungsvertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 die notwendigen Fahrt- oder Flugkosten für eine Reise vom inländischen Wohnort zum ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 148 11. ZustAnpV Änderung des Sekundierungsgesetzes
...  In § 3 Absatz 7 Satz 2 und § 9 Satz 2 des Sekundierungsgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2070) wird jeweils das ...