Nach
§ 3 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
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„(2a) Die obersten Bundesbehörden sollen mit Unterstützung einer zentralen Bundesredaktion zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form abgerufen werden können. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag zum 31. Dezember 2018 über den Stand der in Satz 1 beschriebenen Bereitstellung von Leistungsinformationen. In den Bericht ist darüber hinaus der Stand der Bereitstellung von Prozess- und Formularinformationen zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes aufzunehmen."
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2206