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Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz - 2. BükrEG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des E-Government-Gesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Juli 2017 EGovG § 3

Nach § 3 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:

 
„(2a) Die obersten Bundesbehörden sollen mit Unterstützung einer zentralen Bundesredaktion zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form abgerufen werden können. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag zum 31. Dezember 2018 über den Stand der in Satz 1 beschriebenen Bereitstellung von Leistungsinformationen. In den Bericht ist darüber hinaus der Stand der Bereitstellung von Prozess- und Formularinformationen zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes aufzunehmen."


Artikel 2 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 AO § 147

Nach § 147 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze eingefügt:

 
„Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung."


Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 EGAO § 19a

Dem § 19a des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
§ 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung gilt für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist."


Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 EStG § 6, § 40a, § 41a, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt.

2.
In § 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „68 Euro" durch die Angabe „72 Euro" ersetzt.

3.
§ 41a Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro betragen hat;".

4.
Nach § 52 Absatz 12 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

§ 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden."


Artikel 4a Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 4a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 UStG § 13c

Dem § 13c Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:

 
„Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat."


Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 UStDV § 33

In § 33 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Handwerksordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Juli 2017 HwO § 6, § 9, § 17, § 50b, § 91, § 105, § 106, Anlage A, Anlage D

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Von der Datenübermittlung ausgeschlossen sind die Wohnanschriften der Betriebsinhaber und der Betriebsleiter sowie deren elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite, Telefaxnummer, Telefonnummer."

2.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
wie die Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen unter Verwendung von Europäischen Berufsausweisen sowie die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, ausgestaltet sind."

3.
In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „hierüber Nachweise vorzulegen" durch die Wörter „sämtliche Dokumente vorzulegen, die zur Prüfung der Eintragung in die Handwerksrolle und zur Aufrechterhaltung der Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich sind" ersetzt.

4.
Dem § 50b Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Verlangt die Handwerkskammer eine Eignungsprüfung, soll sie ermöglichen, dass diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden kann."

5.
§ 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird in der dritten Klammer das Wort „Satz" durch das Wort „Absatz" ersetzt.

b)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung, insbesondere der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung, sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen Weiterbildung, insbesondere Sachkundenachweise und Sachkundeprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften, nach Vorschriften der Unfallversicherungsträger oder nach technischen Normvorschriften in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden anzubieten,".

6.
In § 105 Absatz 2 Nummer 12 werden nach dem Wort „Organe" die Wörter „einschließlich elektronischer Medien" eingefügt.

7.
In § 106 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Organen" die Wörter „einschließlich der elektronischen Medien" eingefügt.

8.
In Anlage A Nummer 34 wird das Wort „Hörgeräteakustiker" durch das Wort „Hörakustiker" ersetzt.

9.
Anlage D wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite, Telefaxnummer oder Telefonnummer, des Betriebsinhabers, bei nicht voll geschäftsfähigen Personen auch der Name, Vorname des gesetzlichen Vertreters; im Falle des § 4 Absatz 2 oder im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung sind auch der Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Internet-Adresse, Telefaxnummer oder Telefonnummer, des Betriebsleiters sowie die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Buchstabe e einzutragen;".

bbb)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „bezieht" die Wörter „, die Webseite des Handwerksbetriebes sowie dessen Etablissementbezeichnung" eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Person" die Wörter „, deren Internetseite und Firmierung" eingefügt.

bbb)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite, Telefaxnummer oder Telefonnummer, der gesetzlichen Vertreter;".

ccc)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite, Telefaxnummer oder Telefonnummer, des Betriebsleiters sowie die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;".

cc)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „betreiben," die Wörter „deren Webseite und Firmierung" eingefügt.

bbb)
Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst:

„b)
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite, Telefaxnummer oder Telefonnummer, des für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters oder im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsleiters Angaben über eine Vertretungsbefugnis und die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;

c)
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite, Telefaxnummer oder Telefonnummer, der übrigen Gesellschafter, Angaben über eine Vertretungsbefugnis und die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;".

dd)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „Firma" die Wörter „, deren Internetseite und Firmierung" eingefügt.

bbb)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite, Telefaxnummer oder Telefonnummer, des Leiters des Nebenbetriebes und die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe e;".

b)
Abschnitt III wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Geburtsdatum" die Wörter „, elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite, Telefaxnummer oder Telefonnummer," eingefügt.

bb)
In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „Lehrlings" die Wörter „und dessen elektronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite, Telefaxnummer oder Telefonnummer," eingefügt.


Artikel 7 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 SGB IV § 23

§ 23 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats."


Artikel 8 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Juli 2017 SGB XI § 105

Nach § 105 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1c des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze eingefügt:

 
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Verbände der Leistungserbringer legen bis zum 1. Januar 2018 die Einzelheiten für eine elektronische Datenübertragung aller Angaben und Nachweise fest, die für die Abrechnung pflegerischer Leistungen in der Form elektronischer Dokumente erforderlich sind. Für die elektronische Datenübertragung elektronischer Dokumente ist neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren vorzusehen, das den Absender der Daten authentifiziert und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Zur Authentifizierung des Absenders der Daten können auch der elektronische Heilberufs- oder Berufsausweis nach § 291a Absatz 5 Satz 5 des Fünften Buches, die elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches sowie der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises genutzt werden; die zur Authentifizierung des Absenders der Daten erforderlichen Daten dürfen zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden."


Artikel 9 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Artikel 2, 3, 4, 4a, 5 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Juli 2017.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

Brigitte Zypries

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble