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Artikel 33 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)

G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 33
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Artikel 33 Inkrafttreten


Artikel 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Am Tag nach der Verkündung*) treten in Kraft:

1.
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe l sowie Nummer 9 und 47,

2.
Artikel 3,

3.
Artikel 8 Nummer 14,

4.
Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe c,

5.
Artikel 11 Nummer 1 und 4 Buchstabe a und b,

6.
Artikel 13 Nummer 1 und 3 Buchstabe a und c,

7.
Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe a und b,

8.
Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe a,

9.
Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe a,

10.
Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe a sowie

11.
die Artikel 28 bis 32.

(3) Artikel 12 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

(4) Am 1. Januar 2022 treten in Kraft:

1.
in Artikel 1 Nummer 2 § 32d der Strafprozessordnung und

2.
in Artikel 11 Nummer 11 § 753 Absatz 5 der Zivilprozessordnung.

(5) Am 1. Juli 2025 treten in Kraft:

1.
Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b,

2.
Artikel 6 Nummer 2 sowie

3.
Artikel 9 Nummer 2.

(6) Artikel 12 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Juli 2017.





 

Frühere Fassungen von Artikel 33 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.12.2025Artikel 37 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 33 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 33 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteJEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 37 EAkteEÄndG Änderung des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
... 1, Artikel 12 Nummer 1 sowie die Artikel 14, 17, 19, 21 und 23 werden gestrichen. 2. Artikel 33 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Artikel 12 Nummer 2 tritt am 1. ...