Die
Margarine- und Mischfettverordnung vom
31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt durch
Artikel 9 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Kennzeichnungsvorschriften
(2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt von 50 Gramm pro 100 Gramm in Massenanteilen und weniger ist ein Hinweis anzubringen, dass das Erzeugnis zum Braten nicht geeignet ist, und zwar
- 1.
- bei vorverpackten Erzeugnissen und bei nicht vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4 Absatz 1 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung in deutscher Sprache und an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett,
- 2.
- bei der Abgabe von nicht vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung in deutscher Sprache und nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung.
- 2.
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt.
- b)
- In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- entgegen § 3 Margarineschmalz oder Mischfettschmalz in den Verkehr bringt oder
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 3 eine Verkehrsbezeichnung verwendet."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- Abschnitt I Unterabsatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis abgibt,
- 2.
- Abschnitt I Unterabsatz 2 eine andere als eine dort genannte Verkehrsbezeichnung verwendet oder
- 3.
- Abschnitt II Nummer 2 für ein in Anhang VII Anlage II Buchstabe B und C genanntes Erzeugnis einen Hinweis gibt."