Dem
§ 12 des Umwelthaftungsgesetzes vom
10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634), das zuletzt durch
Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
-
„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war."